Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie haben einen befristeten Mietvertrag geschlossen.
Dieser kann mangels (anderweitiger) vertraglicher Regelung nicht vorzeitig gekündigt werden. Er endet mit Ablauf der Vertragslaufzeit (§ 542 Abs. 2 BGB
).
Vorher kommen Sie nur mit einem Aufhebungsvertrag aus dem Mietverhältnis heraus.
Falls Sie eine mündliche Veränderung des Vertrages (zugunsten des Vermieters) erreichen könnten, könnten Sie unter Umständen wegen § 550 BGB
mangels Einhaltung der Schriftform bereits zum 30.06.2019 ordentlich (§ 542 Abs. 1
, 580a Abs. 2 BGB
) kündigen.
Mit freundlichen grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
19. November 2018
|
18:26
Antwort
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