Sehr geehrter Ratsuchender ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese auf Grund Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
I. Eine Anzeige wegen Betruges halte ich als nicht angebracht, denn es müsste nachweisbar sein, dass Ihr Mitmieter bei Abschluss des Mietvertrages bereits wusste, dass er die Miete nicht bezahlen wird können und wollen. Da er aber anfangs zahlte, ist wohl eher davon auszugehen, dass er in Zahlungsschwierigkeiten ist. Dies allein stellt aber noch keinen Straftatbestand dar. Insbesondere ermöglicht Ihnen eine Anzeige nicht, an Ihr Geld zu gelangen.
II. Weiteres Vorgehen:
In Ihrem Fall werden Mahnungen wohl keinen Sinn machen. Sie sind berechtigt auch sofort einen Mahnbescheid zu beantragen.
Das Problem ist natürlich die Zustellung. Ein Mahnbescheid muss zugestellt werden. Versuchen Sie über eine Melderegisterauskunft beim Einwohnermeldeamt die aktuelle Adresse herauszubekommen. Vielleicht ist Ihnen die Freundin behilflich. Auch gibt es im Internet einige Dienste, die solch eine Adressauskunft anbieten.
Sollten Sie keine zustellungsfähige Adresse haben, so kann Klage erhoben werden, bei der auch eine öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung an der Gerichtstafel möglich ist.
Ergänzend möchte ich auf folgendes hinweisen. Meine Auskunft umfasst wesentliche Gesichtspunkte die im geschilderten Fall allgemein zu beachten sind. Daneben können weitere Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem ganz anderen Ergebnis führen können. Deshalb sind verbindliche Empfehlungen darüber, ob und wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung einen Überblick verschafft zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia Vetter
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