Sehr geehrte Ratsuchende!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte.
Ob der Untermieter den erhöhten Stromabschlag und die Nachzahlung zu leisten hat, richtet sich im Wesentlichen nach den Vereinbarungen des Untermietvertrages und den zusätzlichen Vereinbarungen.
Der Untermieter hat dann den erhöhten Stromabschlag zu zahlen, wenn dies von Ihnen so vereinbart wurde. Dabei ist es zunächst unerheblich, ob dies schriftlich oder mündlich vereinbart wurde.
Jedoch würde eine schriftliche Vereinbarung die Beweisführung im Zweifel einfacher gestalten.
Hier wurde jedoch eine Pauschale vereinbart, so dass der Untermieter davon ausgehen konnte, dass damit alle Kosten abgedeckt sind.
Insofern darf hier eine Nachzahlung nicht verlangt werden.
Der Mieter kann jedoch auch nicht ohne Weiteres die Mietpauschale um 10,00€ kürzen.
Diese Summe können Sie weiterhin einfordern.
Hier können Sie dann auch Verzugszinsen geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
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Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung behilflich.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
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Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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