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Kann der Vermieter Nebenkostennachzahlungen vom Untermieter verlangen?

11. März 2011 16:31 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael J. Zuern

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen gewerblichen Mietvertrag übernommen. Ursprünglich waren es 80m² für 14,50€/m² -> 1160€ zzgl. MwSt & NK. Die gemietete Fläche wurde auf 35m² verkleinert. Die Miete wurde auf 600€ per Handschlag festgelegt. Das alles ist noch unter meinem Vorgänger geschehen. Dann kam ich als Untermieter ins Spiel. Ich habe nie mit dem Hauptmieter gesprochen! Mir liegt nur der Mietvertrag mit den 80m² und 14,50€/m² vor. Ich bin immer davon ausgegangen, dass die 600€ inkl Nk sind, da mein Vermieter (der, der an mich untervermietet hat) auch nie Nebenkosten gezahlt hat.
Nun, nach Beendigung des Mietverhältnisses möchte der Hauptvermieter für die Jahr '08, '09 & '10 Nebenkosten haben. Wie gesagt: ich ging immer davon aus, dass ich 14,50€/m² zahle und der Rest ne NK-Pauschale ist. Wäre das nicht so, hätte ich ja entgegen des Mietvertrages 17,.. €/m² bezahlt. Was kann ich tun?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Da Sie mit dem Hauptvermieter keinen Vertrag haben, kommt es allein auf den Vertrag mit dem Hauptmieter an. Somit kann der Hauptvermieter von ihnen gar nichts verlangen, allein der Hauptmieter wäre dazu berechtigt, sofern der Vertrag es zulässt.

Im Übrigen weise ich darauf hin, dass die Nebenkosten für die Jahre 2008 und 2009 je nach den Umständen verjährt sein könnten.

Teilen Sie also dem Hauptvermieter mit, dass er sich hinsichtlich seiner Forderungen an den Hauptmieter halten soll.


Sollten Sie weitere Hilfe benötigen, stehe ich Ihnen dafür selbstverständlich gerne zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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