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Untermieter bei Mutter oder Sohn vor Hartz 4 Antrag

| 27. November 2008 09:57 |
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Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo!
Ich muss aus privaten Gründen meinen jetzigen Wohnsitz wechseln.
Ich werde 58 Jahre und muss in Kürze Hartz 4 beantragen.
Wenn ich zu meiner Mutter ( 2- Raum Mietwohnung, Rentnerin, 79, ca.700 € Rente ) als Untermieter ziehe, was habe ich beim Antrag von Hartz 4 zu beachten. Meiner Meinung sind wir dann eine Haushaltsgemeinschaft, Wie muss dieser ausgefüllt werden um
anteilige Miete und persönliche Leistungen von der Arge zu bekommen. Muss meine Mutter Ihr Einkommen, Vermögen usw.
offen legen. Muss Sie eine Erklärung machen mich nicht zu unterstützen. Gibt es eine Höchstgrenze für den Eigenbehalt meiner Mutter.
Wenn ich zu meinen Sohn ( 2-Raum Mietwohnung, Rente wegen voller Erwebsminderung, 34, ca.800 € Rente, Werkstatt für behinderte Menschen ) zur Untermiete ziehe, bitte die selben Fragen. Weiterhin bin ich für meinen Sohn als Betreuer vom Amtsgericht eingesetzt.
Wer kann helfen?
Danke!

27. November 2008 | 10:42

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Wenn Sie mit Ihrer Mutter oder Ihrem Sohn zusammenziehen, wird – wovon Sie richtigerweise ausgehen - jeweils vermutet, dass Sie mit diesen Personen eine sog. Haushaltsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II bilden. Diese Vorschrift erweitert den Kreis der Personen im Hinblick auf die Bedürftigkeitsprüfung. Die Vermutung kann aber entkräftet werden: Eine Haushaltsgemeinschaft liegt nämlich nicht vor, wenn zwar eine Wohnung gemeinsam bewohnt, jedoch selbständig und getrennt gewirtschaftet wird. An dieser Stelle wären Erklärungen von Mutter oder Sohn notwendig.

Im Hinblick auf den Antrag ist unbedingt zu raten, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, denn ansonsten drohen empfindliche Sanktionen.

Ihre Mutter oder Ihr Sohn müssten Angaben zu ihrer jeweiligen finanziellen Situation machen. Für die Höchstgrenzen zum Selbstbehalt bei Einkommen und Vermögen sind die §§ 1 Abs. 2 und 4 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II (AlgII-V) einschlägig:

AlgII-V § 1 Abs. 2
(2) 1Bei der § 9 Abs.5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs.2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs.2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten.
2§ 11 Abs.1 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

AlgII-V § 4 Abs. 2
(2) Bei der § 9 Abs.5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs.2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder nach § 12 Abs.3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen ist.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 29. November 2008 | 09:49

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