Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Wenn Sie mit Ihrer Mutter oder Ihrem Sohn zusammenziehen, wird – wovon Sie richtigerweise ausgehen - jeweils vermutet, dass Sie mit diesen Personen eine sog. Haushaltsgemeinschaft im Sinne von § 9 Abs. 5 SGB II
bilden. Diese Vorschrift erweitert den Kreis der Personen im Hinblick auf die Bedürftigkeitsprüfung. Die Vermutung kann aber entkräftet werden: Eine Haushaltsgemeinschaft liegt nämlich nicht vor, wenn zwar eine Wohnung gemeinsam bewohnt, jedoch selbständig und getrennt gewirtschaftet wird. An dieser Stelle wären Erklärungen von Mutter oder Sohn notwendig.
Im Hinblick auf den Antrag ist unbedingt zu raten, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, denn ansonsten drohen empfindliche Sanktionen.
Ihre Mutter oder Ihr Sohn müssten Angaben zu ihrer jeweiligen finanziellen Situation machen. Für die Höchstgrenzen zum Selbstbehalt bei Einkommen und Vermögen sind die §§ 1 Abs. 2 und 4 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II (AlgII-V) einschlägig:
AlgII-V § 1 Abs. 2
(2) 1Bei der § 9 Abs.5
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, sind die um die Absetzbeträge nach § 11 Abs.2
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bereinigten Einnahmen in der Regel nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Freibetrag in Höhe des doppelten Satzes der nach § 20 Abs.2
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch maßgebenden Regelleistung zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie darüber hinausgehend 50 Prozent der diesen Freibetrag übersteigenden bereinigten Einnahmen nicht überschreiten.
2§ 11 Abs.1
und 3
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
AlgII-V § 4 Abs. 2
(2) Bei der § 9 Abs.5
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde liegenden Vermutung, dass Verwandte und Verschwägerte an mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft lebende Hilfebedürftige Leistungen erbringen, ist Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs.2
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen oder nach § 12 Abs.3
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu berücksichtigen ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: