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Unterlagen für KU-Berechnung (Ltd)

24. Februar 2010 19:55 |
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Familienrecht


Beantwortet von


16:36

Sehr geehrte(r) Anwalt / Anwältin,

welche Unterlagen benötigt man, wenn man GF einer Ltd. ist, um den Unterhalt neu berechnen zu lassen?
Im Internet finde ich verschiedene Angaben: Einnahmenüberschussrechnungen, Einkommenssteuererklärungen, Gewinn- und Verlustrechnungen oder auch Bilanzen der letzten 3 Jahre.
Muss man alle diese Unterlagen beibringen? Oder reichen einige? Welche sind zwingend? Welche können vorläufig herangezogen werden bis die endgültigen Informationen vorliegen?

Vielen Dank für Ihre Antwort.

24. Februar 2010 | 20:52

Antwort

von


(181)
Ulzburger Straße 841
22844 Norderstedt
Tel: 040/58955558
Web: https://www.ra-moehlenbrock.de
E-Mail:

Sehr geehrte Ratsuchende,

auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:

Auskunft und Vorlage von Belegen sind zwei getrennte Ansprüche. Um die Angaben der Auskunft überprüfen und das Einkommen selbst berechnen zu können, hat der Unterhaltsberechtigte für die Höhe der Einkünfte einen Anspruch auf Vorlage der Belege nach § 1580 Satz 2 BGB , 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB .

Belege sind vorzulegen, soweit es für die Feststellung eines Unterhaltsanspruches erforderlich ist.

Über Vermögen ist nur Auskunft zu erteilen, wenn durch das Einkommen der Unterhalt nicht geleistet werden kann.

Ich setze insoweit voraus, dass Sie Teilhaber der Ltd. sind und insoweit an den Gewinnen beteiligt, weshalb von Ihnen jene Auskünfte verlangt werden.

Da es Positionen gibt, welche steuerrechtlich zwar den Gewinn mindern, welche aber unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigen sind, besteht ein Anspruch auf Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung, welche hierzu aussagekräftiger ist, als die Bilanz.

Kritische Positionen, welche anhand jener Unterlagen unterhaltsrechtlich zu überprüfen sein können, sind regelmäßig Kfz-Kosten (Privatanteil), andere Privatanteile, z.B. bei Telefon- und Portokosten, Reisekosten, Mieten, Personalkosten bei Mitarbeit von Ehegatten oder Lebensgefährten und auch Abschreibungen und Rückstellungen.

Für bilanzierungspflichtige Unternehmen bilden Bilanz und GuV eine Einheit, aussagekräftiger zur Berechnung der Unterhalts ist aber die GuV.

Es kann zusätzlich nicht nur ein Einkommenssteuerbescheid verlangt werden, sondern sogar die dazugehörige Einkommenssteuererklärung nebst Anlagen. Aus dem Einkommenssteuerbescheid ergeben sich die verschiedenen Einkünfte (z.B. nichtselbständige Tätigkeit, Einkünfte aus Vermietung, Beteiligungen usw.).

Bei Selbständigen sind tatsächlich wegen des üblicherweise gegenüber Nichtselbständigen schwankenden Einkommens jene Belege für 3 Jahre vorzulegen. Im Einzelfall können sich aber wegen Besonderheiten auch längere Zeiträume ergeben.

Grundsätzlich müssen Sie an Belegen aber nur vorlegen, was tatsächlich verlangt wird. Soweit Unterlagen noch nicht vorliegen, kann entweder der Zeitraum nach hinten verlängert werden oder z.B. vorläufig aufgrund eine BWA oder ähnlichem der Gewinn bewertet werden.

Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock

Rückfrage vom Fragesteller 25. Februar 2010 | 14:44

Sehr geehrte Frau Möhlenbrock,

vielen Dank für Ihre Antwort. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, komme ich um eine Einkommensteuererklärung nicht herum, wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt. (Bis jetzt ging leider immer alles vor Gericht und das Jugendamt teilte mir mit, dass nur die Sorgeberechtigte das Jugendamt zur Klärung in dieser Sache einschalten kann, nicht der Unterhaltspflichtige).
Auch dann nicht, wenn ich dadurch die Verluste, die ich aus Vermietung und Verpachtung hatte, nicht in Abzug bringen würde und die Mutter bei der Berechnung ja besser gestellt wäre?

Ich habe in den letzten Jahren keine Erklärung abgegeben.

Vielen Dank und freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Februar 2010 | 16:36

Sehr geehrter Ratsuchender,

soweit sie nicht von der Abgabe einer Einkommenssteuererklärung gegebenüber dem Finanzamt befreit wären, wovon nicht auszugehen ist, müssen Sie auf Verlangen in der Unterhaltssache eine Einkommenssteuererklärung und den Bescheid vorlegen, damit die Unterhaltsberechtigte anhand "offizieller Unterlagen" Ihr Einkommen überprüfen kann.

Natürlich kann die Unterhaltsberechtigte auf die Vorlage jener Unterlagen verzichten, aber wenn das Vertrauensverhältnis nicht gänzlich ungetrübt ist, wird sie die Vorlage der "offiziellen" Erklärungen gegenüber den Ämtern verlangen.

Mit freundlichen Grüßen

Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin

Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de

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