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Unterhaltzahlung an minderjährige/volljährige Kinder

9. Oktober 2008 14:37 |
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Familienrecht


Beantwortet von


15:39

Guten Tag,
ich bin zum zweiten mal verheiratet und habe noch zwei Töchter (15 u. 17 ) aus erster Ehe, die bei der Mutter
leben, für die ich Unterhalt zahle. Für beide gelten titulierte Beträge von 237,-€. Die ältere hat jetzt eine Ausbildung begonnen und verdient netto 306,37 € abzgl. 90€ Aufwandspauschale. Im Dezember wird Sie 18. Mein Nettoverdienst liegt bei 1542,94 € abzgl. Direktversicherung- Rente 150,-€.

Hierzu habe ich folgende Frage:
Welcher Unterhalt ist nach Beginn der Ausbildung zu zahlen, welcher bei Volljährigkeit? Nach Düsseldorfer Tabelle gilt welche Stufe ( Nettoeinkommen ) als Berechnungsgrundlage.

Vielen Dank!

9. Oktober 2008 | 15:15

Antwort

von


(344)
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen auf Grundlage des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung des von Ihnen geleisteten Einsatzes gerne wie folgt beantworten möchte:

Angesichts Ihres Einkommens sind Sie in der Düsseldorfer Tabelle der ersten Kategorie einzuordnen. Dabei verbleibt Ihnen in der Regel ein Mindestbetrag von 1.100,- €. Nur darüber hinaus können Sie zur Leistung von Unterhalt herangezogen werden.

Der Unterhalt eines unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes, das noch im Hause der Eltern oder eines Elternteil wohnt, beträgt in Ihrem Falle 408,- € abzüglich Kindergeld, das vollständig angerechnet wird. Insgesamt beträgt die Unterhaltsverpflichtung dann noch 254,- €. Verfügt das Kind über eigenes Einkommen, so ist dieses nach Abzug der Aufwendungspauschale vollständig auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. In Ihrem Fall verbliebe dann noch ein zu zahlender Betrag von monatlich 37,63 €.

Ich empfehle Ihnen, die Angelegenheit einem Kollegen vor Ort zu übertragen. Insbesondere muss ein Antrag auf Änderung des Titels gestellt werden. Darüber hinaus kann nur ein Anwalt vor Ort letztlich die vollständige Prüfung der Unterhaltspflicht vornehmen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021


Rückfrage vom Fragesteller 9. Oktober 2008 | 15:32

Vielen Dank! Der Unterschied zwischen einem unterhaltsberechtigten minderjährigen und einem unterhaltsberechtigten volljährigen Kind in Ausbildung ist nur das unterschiedlich einzuberechnende Kindergeld? (77,- / 154,-€)
MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Oktober 2008 | 15:39

Sehr geehrter Ratsuchender,

dies ist zutreffend, vgl. u.a. BGH Urt. vom 26.10.2005, XII ZR 34/03 . Beachten Sie bitte darüber hinaus, dass der Unterhalt ab dem 18. Lebensjahr an das Kind selber auszuzahlen ist.

Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gerne per Mail zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

RA J.Mameghani

ANTWORT VON

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