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Unterhaltszahlungen für meine Kinder

30. Juni 2005 14:28 |
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Familienrecht


Beantwortet von


16:35

Guten Tag!

Welchen (anteiligen?) Kindesunterhalt müsste ich zahlen, wenn dieser vom Gericht festgelegt würde?

Meine Situation stellt sich wie folgt dar:

• Seit zweieinhalb Jahren getrennt lebend, meine Ehefrau hat gem. Gerichtsbeschluss keinen Unterhaltsanspruch (Ich bin in der Privatinsolvenz und sie verdient mehr als EUR 1.000 netto).
• Unsere Kinder (9 + 12 Jahre alt) verbrachten in diesen zweieinhalb Jahren regelmäßig ihre Wochenenden (freitags nachmittags bis sonntags nachmittags), sowie 5 – 6 Wochen der Schulferien bei mir. Dies waren durchschnittlich 125 Tage im Jahr.
• Die Kindesmutter bekommt das Kindergeld.
• Sämtliche Vereinbarungen sind auf freiwilliger Basis ohne Beteiligung von Ämtern oder Gerichten geschlossen.
• Mein Nettoeinkommen beträgt EUR 1.800 bei Lohnsteuerklasse 1.

Viele Dank für Ihre Mühe!

30. Juni 2005 | 15:11

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
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Sehr geehrter Ratsuchender,

grundsätzlich sind für die Kinder, die laut Ihrer Sachverhaltsschilderung bei der Mutter leben, nach der Düsseldorfer Tabelle Stand ab Juli 2005 257,00 EUR für das jüngere Kind bzw. 316,00 EUR für das ältere Kinde in den Einkommensgruppen 3 und 4 zu zahlen.

Bei diesen Beträgen ist das hälftige Kindergeld, das die Kindesmutter erhält, bereits abgezogen.

Nach der Einleitung "grundsätzlich" kommt jetzt das "aber".

Sie befinden nach Ihren Angaben in Privatinsolvenz. Wenn das Insolvenzverfahren schon durchgeführt worden ist, bedeutet es für Sie , dass Sie von dem Ihnen verbleibenden Betrag nach Befriedigung der Gläubiger nicht mehr in der Lage sein werden, diese Unterhaltsbeträge zu zahlen.

Allein der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern beträgt ab Juli 2005 in Oldenburg 890,00 EUR für Erwerbstätige, ebenso auch nach den Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland.

Dennoch geht die Rechtsprechung dahin, dass auch der sich in Privatinsolvenz befindliche Unterhaltschuldner Unterhaltsbeträge zu zahlen hat. Die Höhe richtet sich dann aber danach, was der Unterhaltsschuldner unter Umständen durch eine Nebentätigkeit noch verdienen könnte. Die Gerichte tendieren immer öfter dahin, vom Unterhaltsschuldner zu verlangen, eine Nebenbeschäftigung aufzunehmen damit trotz der Privatinsolvenz Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder zumindest zum Teil gezahlt werden können.

Sie sehen also, dass ich Ihnen die genaue Höhe der Unterhaltszahlungen nicht mitteilen kann. Es wird vom Stand des Insolvenzverfahrens abhängen und von dem zu entscheidenen Gericht; ob es von Ihnen eine Nebenbeschäftigung erwartet und in welcher Höhe Sie Einkünfte aus einer Nebenbeschäftigung erzielen.

Soweit Sie in Ihrer Frage die Formulierung " anteilig? " verwenden, zielt es offensichtlich auf die Umgangsrechtsregelung ab. Die Tatsache, dass die Kinder sich regelmäßig am Wochende und teilweise in den Ferien bei Ihnen aufhalten, rechtfertigt es nicht, den Unterhaltsanspruch der Kinder zu mindern. Ein anteiliger Unterhaltsbetrag kommt daher nicht in Betracht.

Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben, auch wenn ich Ihnen die Höhe der Unterhaltsbeträge so nicht mitteilen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 30. Juni 2005 | 15:53

Es ging mir nicht darum, den Unterhaltsanspruch der Kinder zu mindern.

Während der Anwesenheit meiner Kinder leiste ich aber eine Art Naturalunterhalt.

Dieses bringe ich gerne zusätzlich auf.

Würde sich das Familiengericht darauf einlassen, mir für die Tage der Anwesenheit oder den gemeinsamen Urlaub ein "Verpflegungsgeld" zuzusprechen, oder gibt es so etwas gar nicht?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Juni 2005 | 16:35

Sie haben zwar Recht, dass Sie Naturalunterhalt leisten, wenn sich die Kinder bei Ihnen aufhalten.

Dennoch sind Kosten des Umgangs, wie z.B. Verpflegung, Unterkunft etc. weder einkommensmindernd noch unterhaltsmindernd zu berücksichtigen, es sei denn, Sie könnten diese Kosten gar nicht aufbringen.

Nach der Rechtssprechung des BGH, Urteil vom 23.02.2005, XII ZR 56/02 , kann eine Anrechnung der Umgangsrechtskosten erfolgen, die auch zu einer Reduzierung des Unterhaltes führen kann.


Bei meinen Ausführungen habe ich darüber gesprochen, dass bei den von mir genannten konkreten Unterhaltsbeträgen, das hälftige Kindergeld berücksichtigt ist, d.h. vom vollen Unterhaltsanspruch zu Ihren Gunsten abgezogen worden ist.

Es gibt aber auch Fälle, in denen, diese Anrechnung ganz oder teilweise entfällt weil der Unterhaltsschuldner außerstande ist ist Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages zu zahlen.

Wenn das Kindergeld nicht angerechnet wird, kann entweder maßvoll der Selbstbehalt erhöht werden oder das Einkommen gemindert werden. Der BGH führt dazu aus, dass in Höhe des anteiligen Kindergeldes, dass nicht angerechnet wird, eine Berücksichtigung zu erfolgen hat.

In welcher Höhe bei Ihnen also Kosten zu berücksichtigen sind, hängt von der Höhe des zu zahlenden Unterhaltes ab. Dieser wird wiederum abhängig sein, wie sich die Privatinsolvenz auf Ihr bereinigtes Nettoeinkommen auwirkt.

Ich rate Ihnen, vor Ort einen Kollegen aufzusuchen, der an Hand der Unterlagen dieses genau überprüfen kann.

ANTWORT VON

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