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Unterhaltszahlung für Ex-Gattin

| 14. Januar 2010 22:41 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Guten Tag, ich habe folgende Frage:

Wie lange muss noch Unterhalt an meine Ex-Gattin zahlen?

Fakten:

Dauer der Ehe: 1991 – 2000
Kind: 1 Tocher (17 Jahre / Gymnasium)

Trennungsunterhalt: Zahlung von 92 Euro (seit 2000)
Ich wurde nicht zur Zahlung von
nachehelichem Unterhalt in Verzug
gesetzt

Kindesunterhalt: nach Düsseldorfer Tabelle STUFE 6 /
z. Zt. 12-17 Jahre
+ 139 Euro (Versicherungen, Nachhilfe,
(Taschengeld)

Meine Ex-Gattin hat während unserer Ehe ganztags und gleich
nach der Geburt unserer Tochter wieder halbtags gearbeitet.

Für ihre kurzfristige Antwort, besten Dank im voraus.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Zunächst haben Sie Recht, dass Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt nicht indentisch sind. Grundsätzlich gelten aber beim nachehelichen Unterhalt etwas andere Maßstäbe, hier gilt etwa der Grundsatz der Eigenverantwortung. Wenn es keinen Titel über den nachehelichen Unterhalt gibt (Urteil, Vergleich oder notarielle Urkunde), dann können Sie grundsätzlich die Zahlungen jederzeit einstellen, zumindest wenn sich aus einer neuen Berechnung ergibt, dass kein Anspruch mehr besteht.

Wenn Sie nach der Scheidung nicht in Verzug gesetzt wurden, dann hätten Sie eigentlich gar nicht weiterzahlen müssen. Die Höhe der Zahlungen, auch des Kindesunterhalts, helfen leider nicht weiter, ohne das man Ihr Einkommen und das der Exfrau kennt. Hier rate ich zu einer Neuberechnung durch einen Anwalt. Da Ihre Tochter nicht mehr besonders betreuungsbedürftig ist, wäre Ihre Exfrau grundsätzlich verpflichtet Vollzeit zu arbeiten. Es gibt aber nach der Rechtsprechung zum neuen Unterhaltsrecht keine feste Dauer des Unterhalts. Dies hängt von diversen Faktoren ab, unter anderem von der Dauer der Ehe. Falls Ihre Exfrau einen neuen Partner hätte und mit diesem zwei Jahre zusammenleben würde, oder gar wieder verheiratet wäre, dann bestünde ohnehin kein Anspruch mehr. Da Sie schon mehrere Jahre geschieden sind, spricht aber einiges dafür, dass jetzt kein Anspruch mehr besteht. Ob sich rechnerisch noch ein Anspruch ergeben würde, könnte man nur bei Kenntnis aller relevanten Zahlen beurteilen. Sie sollten aber auf jeden Fall tätig werden, denn es ist fast ausgeschlossen überzahlten Unterhalt zurückzufordern.

Bei Bedarf stehe ich gerne auch für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

Bewertung des Fragestellers 16. Januar 2010 | 09:04

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