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Unterhaltszahlung für 21jährige Tocher

29. Oktober 2008 11:20 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich suche Rat zu folgendem Sachverhalt:

Meine Tochter (21) hat letzten Sommer (2007) die Schule mit dem Abitur beendet. Vorher hatte sie versucht, sich für Studienplätze zu bewerben, erhielt jedoch nur Absagen. Sie nahm in der Folgezeit als Überbrückung Aushilfsjobs (Kellner- u. Servicejobs) an - auch in der Zeit während der Schule verdiente sie sich Geld dazu - blieb aber in 2007 unter der Einkommensgrenze von 7.680,- € (2437,- €), was ja für die Bewilligung des Kindergeldes relevant ist. November 2007 entschied sie sich, für ca. 9 Monate nach Australien zu gehen, um ihre Sprachkenntnisse für ihr zukünftiges Leben zu verbessern (nahm aber an keinem Sprachkurs teil).

Meine Tochter hat ihren Kindsvater nie kennen gelernt (!) - war von seiner Seite auch nie er- oder gewünscht. Bis Februar 2008 zahlte der Kindsvater zuletzt Unterhalt monatlich von 72 €. Die letzte Berechnung/Überprüfung wurde vor ca. 3 Jahren vom Jugendamt noch einmal übernommen.

Im August 2008 forderte meine Tochter ihn per Brief auf, die Zahlungen wieder aufzunehmen und den ausstehenden Betrag von 504,- € nachzuzahlen, davon haben wir bisher 322, € von seiner Lebensgefährtin erhalten. Diesem Schreiben legten wir auch Bewerbungen von meiner Tochter bei, um zu zeigen, dass sie sich um Studien- oder Ausbildungsplätze bemüht. Heute erhielt meine Tochter einen Brief mit folgendem Inhalt (Auszug): „…nach Rücksprache mit meinem Anwalt steht Dir kein Unterhalt zu….“ Er fordert die 322,- € zurück und schreibt weiter: „…Du hättest mir Bescheid geben müssen, dass Du Jobs an verschiedenen Orten ausführst, unter anderem 9 Monate in Australien…..“ Anmerkung von mir: In Australien hat meine Tochter in verschiedenen Hostels Service- und Reinigungsarbeiten durchgeführt, dafür aber kein Geld bekommen, sondern Logis frei. “….Außerdem hattest Du Jobs in Berlin, für diese Zeit möchte ich ebenfalls den Unterhalt zurück…...“ Wie ich oben schon beschrieb, handelte es sich hier um Aushilfsjobs, die in der Summe auf das Jahr 2007 gerechnet nur 2.437,- € ergaben.

Des Weiteren führte er aus: „…Um eventuell mal wieder Unterhalt an Dich zu zahlen, verlange ich von Dir, jeden Monat 30 Bewerbungen zu schreiben, wozu Du verpflichtet bist…“ (Anmerkung von mir: so viele Bewerbungsmöglichkeiten gibt es nicht einmal) „…Weiterhin musst Du jeden Job annehmen, auch wenn es sich um Putzfrau, Tellerwäscherin oder Toilettenfrau handelt…“

Meine Tochter zieht am Wochenende in eine eigene Wohnung (335, € Warmmiete) und hat nach wie vor keinen Studien- bzw. Ausbildungsplatz. Zur Finanzierung und weiteren Überbrückung nimmt sie ab November einen Job in einem Callcenter an und wird monatlich 1050,- € Netto verdienen. (Für 2007 müsste sie immer noch unter der Grenze bzgl. Kindergeld liegen. Ich hatte im August 2008 einen Wiederaufnahmeantrag gestellt, da ihr für den Australienaufenthalt kein Kindergeld zustand).

Inwieweit ist der Kindsvater nun mit seinen o. g. Forderungen im Recht? Das bereits gezahlte Geld vom Kindsvater kann sie / könnten wir zurzeit nicht zurückzahlen.

29. Oktober 2008 | 12:19

Antwort

von


(78)
Wandsbeker Marktstraße 24 - 26
22041 Hamburg
Tel: 040 / 79691494
Web: https://www.rechtsanwaeltin-bastian.de
E-Mail:

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Gem. § 1610 Abs.2 BGB umfasst der Unterhalt auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung.
Insofern muss der Kindesvater sich an der Finanzierung einer solchen Ausbildung grundsätzlich beteiligen.

Dem gegenüber steht jedoch auch die Verpflichtung Ihrer Tochter, eine solche Berufsausbildung zielstrebig und schnellst möglich zu vollziehen. Zu lange Verzögerungen bei der Aufnahme eines Ausbildungsplatzes können daher durchaus zum Verlust des Unterhaltsanspruches führen.

Dem Kind steht jedoch grundsätzlich auch eine Orientierungsphase zu. Der Ausbildungsanspruch kann daher grundsätzlich nur versagt werden, wenn das Kind nachhaltig, während eines längeren Zeitraums die Ausbildungsobliegenheit verletzt.

Ihre Tochter ist insofern tatsächlich gehalten, Ihre Erwerbsbemühungen durch Vorlage von Bewerbungen nachzuweisen. Wie viele Bewerbungen hier erforderlich sind, ist meist individuelle zu entscheiden. Maßgeblich ist natürlich auch das vorhandene Arbeitsplatzangebot. Es gibt durchaus Gerichte, die 1 Bewerbung pro Tag für erforderliche halten. Teilweise genügen jedoch auch deutlich weniger Bewerbungen. Maßgeblich ist, dass durch die Bewerbungen eine ernsthafte Suche nach einem Ausbildungsplatz dokumentiert werden kann.

Aufgrund der vorherigen Ausführungen ist es durchaus möglich, dass Ihre Tochter in der Vergangenheit nicht unterhaltsberechtigt war. Insofern ist ein Unterhaltsanspruch u.a. auch für die Zeit einer Au-Pair-Tätigkeit im Ausland oder eines freiwilligen sozialen Jahrs nicht gegeben, wenn dies für den beabsichtigten Beruf nicht förderlich ist.
Maßgeblich wird jedoch sein, dass Sie das Geld nicht mehr zurückzahlen können. Insofern können Sie sich bzgl. der nachträglich erbrachten Zahlungen auf den Einwand der Entreicherung berufen, mit der Folge, dass eine Rückzahlung nicht gefordert werden kann.

Für den zukünftigen Unterhalt wird Ihre Tochter, so lange Sie einer Ausbildung nicht nachgeht und jedenfalls im Callcenter arbeitet, aufgrund des Nettoeinkommens nicht bedürftig sein. Der Bedarf von volljährigen Kindern mit eigenem Haushalt liegt grundsätzlich bei EUR 640,00 und kann von Ihrer Tochter vollständig gedeckt werden.
Bis zur Aufnahme einer Ausbildung ist Ihre Tochter grundsätzlich verpflichtet ihren Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen sicher zu stellen. Insofern muss Ihre Tochter tatsächlich jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen und berufsfremde Tätigkeiten sowie Arbeiten unter der gewohnten Lebensstellung annehmen.

Der o.g. sog. Ausbildungsunterhalt wird hierdurch jedoch grundsätzlich nicht tangiert, so dass Ihre Tochter im Falle der Ausbildung Unterhalt geltend machen kann, wenn sie bedürftig ist. Jedoch wird mit zunehmendem Alter die Durchsetzung eines solchen Anspruches immer schwieriger und bedarf grundsätzlich einer Einzelfallprüfung.



Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Doreen Krüger
Rechtsanwältin

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§ 1610 BGB

[...]

2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.


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