Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Gem. § 1610 Abs.2 BGB
umfasst der Unterhalt auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung.
Insofern muss der Kindesvater sich an der Finanzierung einer solchen Ausbildung grundsätzlich beteiligen.
Dem gegenüber steht jedoch auch die Verpflichtung Ihrer Tochter, eine solche Berufsausbildung zielstrebig und schnellst möglich zu vollziehen. Zu lange Verzögerungen bei der Aufnahme eines Ausbildungsplatzes können daher durchaus zum Verlust des Unterhaltsanspruches führen.
Dem Kind steht jedoch grundsätzlich auch eine Orientierungsphase zu. Der Ausbildungsanspruch kann daher grundsätzlich nur versagt werden, wenn das Kind nachhaltig, während eines längeren Zeitraums die Ausbildungsobliegenheit verletzt.
Ihre Tochter ist insofern tatsächlich gehalten, Ihre Erwerbsbemühungen durch Vorlage von Bewerbungen nachzuweisen. Wie viele Bewerbungen hier erforderlich sind, ist meist individuelle zu entscheiden. Maßgeblich ist natürlich auch das vorhandene Arbeitsplatzangebot. Es gibt durchaus Gerichte, die 1 Bewerbung pro Tag für erforderliche halten. Teilweise genügen jedoch auch deutlich weniger Bewerbungen. Maßgeblich ist, dass durch die Bewerbungen eine ernsthafte Suche nach einem Ausbildungsplatz dokumentiert werden kann.
Aufgrund der vorherigen Ausführungen ist es durchaus möglich, dass Ihre Tochter in der Vergangenheit nicht unterhaltsberechtigt war. Insofern ist ein Unterhaltsanspruch u.a. auch für die Zeit einer Au-Pair-Tätigkeit im Ausland oder eines freiwilligen sozialen Jahrs nicht gegeben, wenn dies für den beabsichtigten Beruf nicht förderlich ist.
Maßgeblich wird jedoch sein, dass Sie das Geld nicht mehr zurückzahlen können. Insofern können Sie sich bzgl. der nachträglich erbrachten Zahlungen auf den Einwand der Entreicherung berufen, mit der Folge, dass eine Rückzahlung nicht gefordert werden kann.
Für den zukünftigen Unterhalt wird Ihre Tochter, so lange Sie einer Ausbildung nicht nachgeht und jedenfalls im Callcenter arbeitet, aufgrund des Nettoeinkommens nicht bedürftig sein. Der Bedarf von volljährigen Kindern mit eigenem Haushalt liegt grundsätzlich bei EUR 640,00 und kann von Ihrer Tochter vollständig gedeckt werden.
Bis zur Aufnahme einer Ausbildung ist Ihre Tochter grundsätzlich verpflichtet ihren Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen sicher zu stellen. Insofern muss Ihre Tochter tatsächlich jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen und berufsfremde Tätigkeiten sowie Arbeiten unter der gewohnten Lebensstellung annehmen.
Der o.g. sog. Ausbildungsunterhalt wird hierdurch jedoch grundsätzlich nicht tangiert, so dass Ihre Tochter im Falle der Ausbildung Unterhalt geltend machen kann, wenn sie bedürftig ist. Jedoch wird mit zunehmendem Alter die Durchsetzung eines solchen Anspruches immer schwieriger und bedarf grundsätzlich einer Einzelfallprüfung.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinzuweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Krüger
Rechtsanwältin
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§ 1610 BGB
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2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Bastian
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