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Unterhaltszahlung Volljährigkeit

26. Juni 2007 12:06 |
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Familienrecht


Beantwortet von


12:37

Sehr geehrte Damen und Herren,
mein 2. Mann und ich haben zusammen 5 Kinder, wovon mein Mann für eine Tochter noch unterhaltspflichtig ist. Er zahlte bisher 289 Euro, obwohl er nur 980 netto verdient. Wir waren bei zig Anwälten, alle haben gesagt, dass er zahlen muss.
Nun wird diese Tochter im August 18 Jahre alt. Ihre Mutter war auch schon beim Anwalt und hat ihre Nettobeträge vorgelegt, sie verdient auch 950 Euro. Dieser Anwalt hat zu ihr gesagt, dass da nichts zu holen wäre. Was passiert denn nun, wenn sich beide nicht den 1100 Selbsterhalt abziehen können? Wovon soll die Tochter leben. Sie ist jetzt angeschrieben worden, dass sie noch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, d.h. 2008 die Schule besuchen muss für "Jugendliche ohne Ausbildung".

26. Juni 2007 | 12:30

Antwort

von


(219)
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78462 Konstanz
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Sehr geehrte Fragestellerin,

bei Unterhaltszahlungen gilt normalerweise ein Selbstbehalt von 890,00 Euro (ab 01.07.07 900,00 Euro), so dass für mich nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund Ihr Mann 289,00 Euro zahlen soll. Er ist zwar einem minderjährigen Kind gegenüber gesteigert unterhaltspflichtig, d.h. er muss notfalls einen Nebenjob annehmen, um den Mindestunterhalt sicher zu stellen. Allerdings beträgt der Mindestunterhalt in den unteren Einkommensstufen immer nur 199,00 Euro (ab 01.07.07 196,00 Euro), wenn das Kindergeld anteilig abgezogen wird.

Möglicherweise existiert ein vollstreckbarer Titel aus einer Zeit, als Ihr Mann ein höheres Einkommen hatte. Sollte dies der Fall sein, muss er schnellstens diesen Titel durch eine Abänderungsklage ändern lassen.

Sobald die Tochter volljährig wird und sich nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung befindet, gilt ein Selbstbehalt von 1.100,00 Euro.
Falls beide Elternteile den Unterhalt der Tochter nicht finanzieren können, muss sie Sozialhilfe bzw. "Hartz IV" beantragen.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

info@kanzlei-plewe.de



Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

Rückfrage vom Fragesteller 30. Oktober 2007 | 12:29

Heute am 29.10.07 bekomme ich ein Schreiben vom RA meiner Tochter. Hier steht drin, dass ich trotzdem, dass meine Tochter nicht in der allgemeinen Schulausbildung ist, trotzdem weiter den Unterhalt in der vergangenen Höhe von 284 Euro zu zahlen habe. Es wird überhaupt nicht erwähnt, dass beide Eltern für den Barunterhalt zuständig sind.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. Oktober 2007 | 12:37

Sehr geehrte Fragestellerin,

so pauschal kann ich dies aus der Ferne nicht beurteilen, da offensichtlich Informationen fehlen. Ich empfehle Ihnen, einen Anwalt vor Ort mit der Vertretung zu beauftragen.

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

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