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Unterhaltsvorschussverfahren beenden

23. Juni 2009 14:29 |
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Familienrecht


Zusammenfassung

Kann meine Exfrau das Unterhaltsvorschussverfahren beenden, indem sie das Jugendamt bittet die Zahlungen einzustellen oder muss sie etwas berücksichtigen?

Ja. Der Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung, die Ihre Ex-Frau auf Antrag erhält. Somit kann Sie auch ohne weiteres dem Amt mitteilen, dass Sie einen weiteren Leistungsbezug nicht wünscht. Eine Begründung hierfür ist zwar nicht notwendig, allerdings kann es sein, dass das Amt nachfragen wird.

Hallo!

Gegeben sind eine Exfrau und zwei gemeinsame Kinder, die bei ihr leben. Wir vertragen uns alle miteinander. Ich hatte die letzten Jahre kein regelmäßiges Einkommen und konnte keinen Unterhalt bezahlen. Meine Exfrau hat deswegen Unterhaltsvorschuss beantragt und genehmigt bekommen. Das haben wir zwei auch so abgesprochen, damit die Kinder wenigstens genug Geld haben, da meine Exfrau nur einen Halbtagsjob hatte. Ich will schon seit längerer Zeit ein privates Insolvenzverfahren anstreben, da sind noch ganz andere Summen als die paar Tausender des Jugendamtes an Schulden. Ich habe vor geraumer Zeit endlich einen Job in einer weiter entfernten Großstadt gefunden und bin dorthin umgezogen, habe mich jedoch nicht umgemeldet und quasi niemand (außer dem Arbeitgeber und der Krankenversicherung, etc.) weiß wo ich lebe und arbeite. Das Jugendamt sucht mich derzeit, es hat bei meiner Exfrau nach meinem Aufenthaltsort gefragt. Das private Insolvenzverfahren soll Mitte Juli beantragt werden.

Nachdem ich jetzt wieder regelmäßig Geld verdiene kann ich auch endlich Unterhalt zahlen. Nun soll das Jugendamt die Zahlungen an meine Exfrau einstellen. Meine Exfrau ist damit einverstanden, wenn ich an sie zahle.

Meine Frage ist, ob meine Exfrau einfach "bitte stellen Sie die Zahlungen für Unterhaltsvorschuss zu Ende Juni 2009 ein" ans Jugendamt schreiben kann oder ob es da besondere Sachen zu berücksichtigen gibt? Das Jugendamt soll zukünftig ausschließlich ein Gläubiger im Insolvenzverfahren sein, keinesfalls mehr! Ich will mit denen nichts mehr zu tun haben und die sollen so wenig wie möglich in ein Insolvenzferfahren oder irgendwas anderes reinfunken. Auch soll vermieden werden, dass das Jugendamt mit diesem "Rückzug" verstärkt nachfragt.

Muss das Schreiben irgendwie begründet werden? Eine plausible "Ersatzbegründung" (neben der tatsächlichen Zahlung durch mich) wäre, dass meine Exfrau bisher 18 Stunden pro Woche gearbeitet hat, vorübergehend 27 Stunden pro Woche (mehr Einkommen) beschäftigt wurde und sie jetzt dauerhaft mit 27 Stunden pro Woche (mit mehr Einkommen) beschäftigt wird. Das Geld, dass das Jugendamt bisher an meine Exfrau gezahlt hat, verdient meine Exfrau jetzt mehr (und noch mehr).

Sehr geehrter Fragesteller,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Zunächst ist zu sagen, dass Sie verpflichtet sind, sich zu melden und Ihre Ex-Frau grundsätzlich, um Unterhaltsvorschuss zu erhalten, auch verpflichtet ist, Ihren Aufenthaltsort dem Amt zu nennen, wenn ihr dieser bekannt ist.

Der Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung, die Ihre Ex-Frau auf Antrag erhält. Somit kann Sie auch ohne weiteres dem Amt mitteilen, dass Sie einen weiteren Leistungsbezug nicht wünscht.
Eine Begründung hierfür ist nicht notwendig. Jedoch gehe ich davon aus, dass das Amt hier nachfragen wird.

Da Sie inzwischen Ihrer Ex-Frau Unterhalt für Ihre Kinder zahlen, hätte Ihre Ex-Frau dies bereits dem Amt gegenüber anzeigen müssen. Die danach noch gewährten Unterhaltsvorschusszahlungen sind daher grundsätzlich von Ihrer Ex-Frau zurückzuzahlen.
Die Zahlungen können natürlich als Begründung für die Beendigung des Bezuges genannt werden.

Das Einkommen Ihrer Ex-Frau selbst spielt keine Rolle, da es hier nur um den Unterhalt für Ihre Kinder geht und es daher allein auf Ihr Einkommen ankommt.

Ich rate Ihnen abschließend an, schnellstmöglich Ihre finanziellen Angelegenheiten zu klären und auch sich offiziell zu melden, da ansonsten weitere Schwierigkeiten auf Sie zukommen könnten.

Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)


Rückfrage vom Fragesteller 23. Juni 2009 | 15:18

Vielen Dank für die Antwort!

Als erstes eine Anmerkung: Per heute zahle ich noch nichts an meine Exfrau, das möchte ich erst ab Juli machen und deshalb soll das Jugendamt die Zahlungen ab Juli einstellen, da soll es keine Überlagerungen/Doppelzahlungen geben.

Die kleine Nachfrage: Inwieweit muss ich Ihrer Anmerkung "Jedoch gehe ich davon aus, dass das Amt hier nachfragen wird." Beachtung schenken? Das Amt soll so wenig wie möglich meine Exfrau oder mich "nerven" und so wenig wie möglich wissen/erfahren. Gibt es eine Rechtsgrundlage, auf Basis derer das Amt mit dem Antrag zur Einstellung der Zahlungen jetzt mehr wissen muss als bisher?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Juni 2009 | 16:06

Sehr geehrter Fragesteller,

die Rechtsgrundlage ist hier § 6 UhVorschG. Danach hat das Amt gegen die Eltern des Berechtigten ein umfassendes Auskunftsrecht. Dies ist der Fall, da § 7 UhVorschG vorsieht, dass die Ansprüche die die Kinder während der Zeit der Unterhaltsvorschusszahlung hatten, auf das Land übergehen.
Kommt Ihre Ex-Frau dem Auskunftsersuchen nicht nach, so begeht Sie möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt werden kann.
Solange also noch Auskünfte zur Durchführung des UhVorschG vom Amt benötigt werden, kann Auskunft verlangt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)

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