Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern der Kindesvater für das bei ihm lebende Kind Unterhaltsvorschuss beantragt hat, ist das Vorgehen des Jugendamtes berechtigt - das ergibt sich auch § 6 UhVorschG.
Eine vorherige Aufforderung durch den Kindesvater ist nicht erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
3. September 2020
|
10:56
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail: