Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Kindesunterhalt, Rückzahlung Unterhaltsvorschuss

| 16. August 2021 17:35 |
Preis: 73,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mit damaligen Freundin lebt in einer anderen Stadt als ich, auch in SH. Wir haben ein kleines Kind, ich habe die Vaterschaft anerkannt. Ich mache eine Ausbildung und bekomme unter 600 € netto. Wenn ich die D-Tabelle richtig lese, muss ich deshalb jetzt keinen Unterhalt zahlen / bin ich jetzt nicht Barunterhaltspflichtig. Ich hoffe, in 1,5 Jahren nach meiner Ausbildung ganz gut zu verdienen, dann zahle ich natürlich auch Unterhalt.

Sie beantrag jetzt einen Unterhaltsvorschuss und/oder andere Sozialleistungen. Muss ich, wenn ich besser verdiene, dann den jetzt während meiner Ausbildung gezahlten Unterhaltsvorschuss zurückzahlen? Oder muss man den nur zurückzahlen, wenn man eigentlich hätte zahlen können/müssen?

Vielen Dank

16. August 2021 | 18:21

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich kann Sie beruhigen.

Auch wenn langläufig behauptet wird, dass es ja "Vorschuss" heißt und dieser auch später zurückgezahlt werden muss, ist dieses nicht zutreffend.

Das Kind hat zwar dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch. Sie sind aber, wie Sie schon selber ausführen, aufgrund Ihrer Ausbildung nicht leistungsfähig. Ein Anspruch auf Unterhalt besteht daher wegen Ihrer Leistungsunfähigkeit während der Ausbildung nicht.

Erst wenn Sie über ausreichend Einkommen verfügen, sind Sie dann leistungsfähig und zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Das gilt aber dann erst für die Zukunft. Den Unterhaltsvorschuss für die vergangene Zeit müssen Sie nicht zurückzahlen.

Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn es einen Unterhaltstitel gibt. Das kann eine Verpflichtungsurkunde oder auch eine gerichtliche Entscheidung sein. Dann sind Sie aus diesem Titel zur Zahlung verpflichtet und müssen dann auch zurückzahlen. Gibt es einen solchen Titel, müssen Sie ganz schnell dessen Abänderung beantragen, mit dem Antrag, dass Sie eben wegen der Ausbildung nicht leistungsfähig sind.

Gibt es keinen Titel müssen Sie sich keine Gedanken machen.

Viel Erfolg bei der Ausbildung.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers 18. August 2021 | 13:26

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Schnell, vetständlich und kompetent

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 18. August 2021
4,8/5,0

Schnell, vetständlich und kompetent


ANTWORT VON

(2982)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht