Sehr geehrter Ratsuchender,
ich kann Sie beruhigen.
Auch wenn langläufig behauptet wird, dass es ja "Vorschuss" heißt und dieser auch später zurückgezahlt werden muss, ist dieses nicht zutreffend.
Das Kind hat zwar dem Grunde nach einen Unterhaltsanspruch. Sie sind aber, wie Sie schon selber ausführen, aufgrund Ihrer Ausbildung nicht leistungsfähig. Ein Anspruch auf Unterhalt besteht daher wegen Ihrer Leistungsunfähigkeit während der Ausbildung nicht.
Erst wenn Sie über ausreichend Einkommen verfügen, sind Sie dann leistungsfähig und zur Zahlung von Barunterhalt verpflichtet. Das gilt aber dann erst für die Zukunft. Den Unterhaltsvorschuss für die vergangene Zeit müssen Sie nicht zurückzahlen.
Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn es einen Unterhaltstitel gibt. Das kann eine Verpflichtungsurkunde oder auch eine gerichtliche Entscheidung sein. Dann sind Sie aus diesem Titel zur Zahlung verpflichtet und müssen dann auch zurückzahlen. Gibt es einen solchen Titel, müssen Sie ganz schnell dessen Abänderung beantragen, mit dem Antrag, dass Sie eben wegen der Ausbildung nicht leistungsfähig sind.
Gibt es keinen Titel müssen Sie sich keine Gedanken machen.
Viel Erfolg bei der Ausbildung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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