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Unterhaltsverpflichtung nicht eigener Kinder

4. Januar 2010 20:59 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Hallo,

folgende Situation:

Ich habe einen Sohn (10) von meiner geschiedenen Frau (Beide sorgeberechtigt). Jetzt habe ich im letzten Jahr geheiratet und meine neue Frau hat zwei Kinder (12,17) mit in die Ehe gebracht. Die Kinder wohnen in unserem Haushalt und tragen auch unseren gemeinsamen Ehenamen. Der Kindsvater hatte dem zugestimmt. Sorgeberechtigt sind beide, meine Frau und der Kindsvater der beiden Kinder.
Ich habe nun auf meiner Steuerkarte 1,5 Kinderfreibeträge zu stehen. 0,5 von meinem eigenen Kind und jeweil 0,5 der beiden anderen Kinder. Meine Frau hat jetzt 0 Kinder auf ihrer Steuerkarte.

Mein Arbeitgeber fordert in Regelmässigen Abständen eine Information, wieviel Kinder "man hat". Die Anzahl der leiblichen und/oder adoptierten und unterhaltspflichtigen Kinder ist ein Eckpunkt für eine ggf. anstehende Sozialauswahl wegen Restrukturierungsmaßnahmen.

Frage:
Was muß ich bei der jetztigen Situation dort ausfüllen? 1 Kind? Oder drei Kinder? Bin ich für die beiden Kinder in der jetztigen Situation unterhaltspflichtig? Möchte dort keine falschen Angaben machen, aber auch nichts verschenken.

Vielen Dank.

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage.

Sie müssen zwischen der arbeitsrechtlichen und der einkommenssteurrechtlcihen Seite entscheiden. Das die Kinder Ihrer Frau mit auf der Steuerkarte stehen, liegt an den Vorschriften des EStG, weil Sie mit diesen Kindern in einem Haushalt leben.

Sie sind aber den Kindern Ihrer Frau nicht unterhaltspflichtig, denn das trifft nur auf eigene Kinder zu vgl. § 1601 BGB . Wenn der AG wegen der Sozialauswahl anfragt, dann geht es um Kinder denen Sie familienrechtlich zum Unterhalt verpflichtet sind, weil dies zu einer gesteigerten Schutzbedürftigkeit führt.

Sie müssen also beim AG angeben, dass Sie ein Kind haben. Anders wäre es nur, wenn Sie die Kinder Ihrer Frau adoptieren würden, weil es dann rechtlich auch Ihre eigenen Kinder wären.

Wenn der AG natürlich fragt, wie viele Kinderfreibeträge auf der Steuerkarte stehen, oder wie viele Kinder im Haushalt leben, dann können Sie natürlich drei angeben. Wenn der AG aber wg. der Sozialauswahl fragt, dann meint er unterhaltspflichtige Kinder.


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