Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Sie müssen zwischen der arbeitsrechtlichen und der einkommenssteurrechtlcihen Seite entscheiden. Das die Kinder Ihrer Frau mit auf der Steuerkarte stehen, liegt an den Vorschriften des EStG, weil Sie mit diesen Kindern in einem Haushalt leben.
Sie sind aber den Kindern Ihrer Frau nicht unterhaltspflichtig, denn das trifft nur auf eigene Kinder zu vgl. § 1601 BGB
. Wenn der AG wegen der Sozialauswahl anfragt, dann geht es um Kinder denen Sie familienrechtlich zum Unterhalt verpflichtet sind, weil dies zu einer gesteigerten Schutzbedürftigkeit führt.
Sie müssen also beim AG angeben, dass Sie ein Kind haben. Anders wäre es nur, wenn Sie die Kinder Ihrer Frau adoptieren würden, weil es dann rechtlich auch Ihre eigenen Kinder wären.
Wenn der AG natürlich fragt, wie viele Kinderfreibeträge auf der Steuerkarte stehen, oder wie viele Kinder im Haushalt leben, dann können Sie natürlich drei angeben. Wenn der AG aber wg. der Sozialauswahl fragt, dann meint er unterhaltspflichtige Kinder.
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