Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
> Ihre Tochter muss Sie nicht auf Unterhalt verklagen.
§ 850c Abs. 1 S. 2 ZPO lautet: "Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung [...] einem Verwandten [...] Unterhalt, so erhöht sich der Betrag, bis zu dessen Höhe Arbeitseinkommen unpfändbar ist [...]."
Voraussetzung ist also eine gesetzliche Unterhaltspflicht und auch die tatsächliche Zahlung.
Prütting / Gehrlein:, ZPO Kommentar, 8. Auflage 2016, Autor: Ahrens § 850c ZPO, Rdnr. 25: "Für die Berechnung darf sich der Drittschuldner auf die vorliegende Lohnsteuerkarte stützen. Allerdings sind die Angaben nicht bindend, da sie mit den Freibeträgen auf steuerliche und nicht vollstreckungsrechtliche Kriterien abstellen"
> Sie teilen dem Arbeitgeber schriftlich mit, dass zwar kein Kindergeld mehr gezahlt wird, sich Ihre Tochter aber in der Erstausbildung befindet und Sie Unterhalt in konkreter Höhe leisten.
Mit dieser Mitteilung muss der Arbeitgeber den Pfändungsfreibetrag anpassen. Mittels Studienbescheinigung und Kontoauszug können Sie auch Belege vorlegen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt