Sehr geehrte Fragestellerin,
das Nießbrauchsrecht selbst ist unveräußerlich.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
„§ 1059 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden."
Deshalb ist es möglich Ihre Forderung gegen den Eigentümer aus dem Nießbrauch zu pfänden, was letztlich auch darin enden kann, dass Sie ausziehen müssten.
Das Gericht kann hier einen Verwalter anordnen, der dann die Räumlichkeit vermietet.
Aber, wenn Sie nur ein kleines Einkommen haben, könnten Sie hier einen Pfändungsschutzantrag stellen.
Ihnen stehen die Pfändungsschutzbeträge genauso zu wie anderen Schuldnern.
Der BGH hat entschieden, dass Einnahmen aus Nießbrauch wie Arbeitseinkommen dem Pfändungsschutz unterliegt.
Dies muss auch gelten, wenn der Nießbraucher nicht vermietet sondern selbst bewohnt.
(BGH, Urteile v. 26.06.2014, IX ZB 88/13 und v. 23.04.2015, VII ZB 65/12).
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
23. November 2021
|
19:15
Antwort
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