Sehr geehrte Fragestellerin,
es ist in <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1611.html" target="_blank">§ 1611 BGB</a> gesetzlich geregelt, wie es sich auf den Unterhaltsanspruch des jetzt selbst Unterhaltsberechtigten auswirkt, wenn er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem jetzt Unterhaltsverpflichteten gröblich vernachlässigt hat oder ihm gegenüber vorsätzlich eine schwere Verfehlung begangen hat (letzteres durch die Ablehnung jeglichen Kontakts mit Ihnen). In diesen Fällen findet eine Billigkeitsabwägung statt, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden.
Der Unterhaltsanspruch wird dann auf den Betrag herabgesetzt, der der Billigkeit entspricht. Nur ausnahmsweise, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten grob unbillig wäre, entfällt die Unterhaltsverpflichtung ganz. Grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn es dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde, wenn Unterhalt gezahlt werden müsste (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=82377e7752a471b1fcfd863505b1fbb8&client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&nr=30173&pos=0&anz=1" target="_blank">Urteil des BGH vom 19.5.2004, Az. XII ZR 304/02</a>, wo ein vollständiger Wegfall der Unterhaltsberechtigung angenommen wurde bei einer Mutter, die ihr Kind bereits im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückließ und sich auch später so gut wie nicht mehr um das Kind kümmerte).
Es würde in Ihrem Fall bei der Höhe der Unterhaltspflicht berücksichtigt werden, dass Ihr Vater trotz bestehender Unterhaltstitel nach der Scheidung keinen Unterhalt gezahlt und jeglichen Kontakt abgelehnt hat. Hat Ihr Vater von der Geburt an bis zu der Scheidung aber pflichtgemäß für Sie gesorgt und Sie betreut oder finanziell unterhalten, so würde dies bei der vorzunehmenden Billigkeitsabwägung aber auch berücksichtigt werden müssen, so dass vermutlich deshalb - Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit vorausgesetzt - keine vollständige Herabsetzung der Unterhalts in Betracht kommt.
In einem etwaigen Unterhaltsprozess wären Sie im Bestreitensfalle beweispflichtig dafür, dass durch Ihren Vater die Unterhaltspflicht verletzt wurde und der Kontakt mit Ihnen abgelehnt wurde.
Abesehen von dem Wegfall oder der Herabsetzung des Unterhalts aus Billigkeitsgründen steht Ihnen auch ein Selbstbehalt zu, der Ihnen von Ihrem (bereinigten) Netto-Einkommen verbleiben muss. Nach der Düsseldorfer Tabelle wären das monatlich mindestens 1.400 Euro (einschl. 450 Euro Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens.
Dazu kommt der vorrangige Unterhalt für minderjährige Kinder und für den Ehepartner. Der Unterhaltsbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, mindestens jedoch 1.050 Euro (einschl. 350 Euro Warmmiete).
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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