Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Unterhaltspflicht gegenüb. Vater

20. Oktober 2006 11:17 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte kurz meine derzeitigen Umstände schildern und mich im Voraus über meine Rechte erkundigen:

Als meine Eltern sich scheiden ließen, war ich zwischen 10 und 12 jahre alt. Mein Vater hat in all der zeit höchstens 1 jahr Unterhalt bezahlt (wenn´s hochkommt). Gelebt habe ich bei meiner Mutter. Trotz zig Unterhaltsklagen und Titel die wir/ich gegen ihn habe, habe ich nie Unterhaltszahlungen genossen. Von dem Kontakt zu meinem Vater ganz zu schweigen, den wollte er nie.

Heute bin ich 27 Jahre alt, berufstätig. Vor 2 Wochen rief mich (ich war völlig perplex) mein Onkel väterlicherseits an (der sich seitdem auch nie mehr gemeldet hat) und erzählte mir, mein Vater hätte einen schlimmen Autounfall gehabt und läge nun im Koma. Seine Frau sei bei dem Unfall um das Leben gekommen. Ich habe es zur Kenntnis genommen und aufgelegt. Hatte es auch schon völlig verdrängt. Nun rief mich gerade die Pflegerin (also lebt er noch) meines "biologischen Erzeugers" an und wollte mit mir sprechen. Dieses Gespräch habe ich jedoch sofort unterbunden und darauf hingewiesen, das ich keinerlei Interesse an dieser Person und deren Umstände habe, aus obigen Gründen.

Dies habe ich mitunter auch aufgrund meiner großen Befürchtungen der Unterhaltspflicht gegenüber von diesem Menschen getan, da ich wirklich KEINERLEI Kontakt hatte und haben möchte (damit es später nicht heißt ich hätte Kontakt aber würde nicht zahlen wollen) Zeugen waren bei diesem Telefonat vorhanden. Ganz unanbähnig von dem Hass und den restlichen Gefühlen die nun alle wieder hochkommen, muss ich mich nun mit existenziellen Sorgen befassen, denn wir möchten nächstes Jahr heiraten und eine Familie gründen! Gibt es Urteile, wo Kinder in solchen Fällen nicht zahlen müssen? Mein Vater ist ja auch nie seinen sozialen Pflichten nachgekommen...Ich meine soetwas gehört zu haben...

Beste Grüße

20. Oktober 2006 | 13:29

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

es ist in <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1611.html" target="_blank">§ 1611 BGB</a> gesetzlich geregelt, wie es sich auf den Unterhaltsanspruch des jetzt selbst Unterhaltsberechtigten auswirkt, wenn er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem jetzt Unterhaltsverpflichteten gröblich vernachlässigt hat oder ihm gegenüber vorsätzlich eine schwere Verfehlung begangen hat (letzteres durch die Ablehnung jeglichen Kontakts mit Ihnen). In diesen Fällen findet eine Billigkeitsabwägung statt, bei der sämtliche Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden.
Der Unterhaltsanspruch wird dann auf den Betrag herabgesetzt, der der Billigkeit entspricht. Nur ausnahmsweise, wenn die Inanspruchnahme des Unterhaltsverpflichteten grob unbillig wäre, entfällt die Unterhaltsverpflichtung ganz. Grobe Unbilligkeit liegt vor, wenn es dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde, wenn Unterhalt gezahlt werden müsste (<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=82377e7752a471b1fcfd863505b1fbb8&client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&client=%5B%2712%27%2C+%2712%27%5D&nr=30173&pos=0&anz=1" target="_blank">Urteil des BGH vom 19.5.2004, Az. XII ZR 304/02</a>, wo ein vollständiger Wegfall der Unterhaltsberechtigung angenommen wurde bei einer Mutter, die ihr Kind bereits im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückließ und sich auch später so gut wie nicht mehr um das Kind kümmerte).

Es würde in Ihrem Fall bei der Höhe der Unterhaltspflicht berücksichtigt werden, dass Ihr Vater trotz bestehender Unterhaltstitel nach der Scheidung keinen Unterhalt gezahlt und jeglichen Kontakt abgelehnt hat. Hat Ihr Vater von der Geburt an bis zu der Scheidung aber pflichtgemäß für Sie gesorgt und Sie betreut oder finanziell unterhalten, so würde dies bei der vorzunehmenden Billigkeitsabwägung aber auch berücksichtigt werden müssen, so dass vermutlich deshalb - Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit vorausgesetzt - keine vollständige Herabsetzung der Unterhalts in Betracht kommt.

In einem etwaigen Unterhaltsprozess wären Sie im Bestreitensfalle beweispflichtig dafür, dass durch Ihren Vater die Unterhaltspflicht verletzt wurde und der Kontakt mit Ihnen abgelehnt wurde.

Abesehen von dem Wegfall oder der Herabsetzung des Unterhalts aus Billigkeitsgründen steht Ihnen auch ein Selbstbehalt zu, der Ihnen von Ihrem (bereinigten) Netto-Einkommen verbleiben muss. Nach der Düsseldorfer Tabelle wären das monatlich mindestens 1.400 Euro (einschl. 450 Euro Warmmiete) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens.
Dazu kommt der vorrangige Unterhalt für minderjährige Kinder und für den Ehepartner. Der Unterhaltsbedarf des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, mindestens jedoch 1.050 Euro (einschl. 350 Euro Warmmiete).

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

(400)

Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Sozialrecht, Erbrecht, Miet- und Pachtrecht, Zivilrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER