Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Die Eigentumswohnung der Eltern dürfte geschützt sein, wenn sie eine Fläche von 130 qm nicht überschreitet. Mit dem Barvermögen sieht es anders aus: hier gilt für den Hilfesuchenden ein Freibetrag von nur 1600,00 €, für den Ehegatten ein Freibetrag von 614,00 €. Ist der Hilfesuchende über 60 oder erwerbsunfähig, gilt ein Freibetrag von 2600,00 €, für den Ehegatten bleibt es bei den 614,00 €. Für die Eltern ergibt sich damit ein Freibetrag von 3214,00 €. Allerdings kann hinsichtlich der Vermögensverwertung eine besondere Härte vorliegen. Dies kann aus einer Auflösung von Vermögensrückstellungen dann folgen, wenn eine spätere Rente im wesentlichen aus dem Vermögen bestritten werden muss. Hier wäre vor allem die Situation zu beurteilen, die im Fall des Ablebens des Vaters entsteht. Hier halte ich einen Zugriffsversuch des Sozialamtes für wahrscheinlich. Soweit die Mutter in Anspruch genommen wird, sollte sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Die Kindern werden nach Ihren Angaben nichts zu befürchten haben. § 43
II SGB XII bestimmt, dass Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern
unberücksichtigt bleiben, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB IV
unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. § 16 SGB IV
meint das Gesamteinkommen als Summe aller Einkünfte im Sinne des Steuerrechts. Im Übrigen wäre aber auch das Vermögen der Kinder als angemessen im Rahmen der Beurteilung der Verpflichtung zur Leistung von Elternunterhalt geschützt.
Die Normen des SGB XII sind Bundesrecht. Insoweit spielt das Bundesland keine Rolle.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Patrick Inhestern
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Hallo,
vielen Dank für Ihre Antwort auf meine Frage. Jedoch hätte ich noch eine kurze Frage bzgl. des Vermögens von Vater und Mutter, also die 100.000€. Habe ich es richtig verstanden, das dieses evtl. auch vor dem Sozialamt geschützt ist, wenn der Fall vorliegt das die Mutter mit ihrer kleinen Rente (von ca. 245€) auch bei einer evtl. Heimunterbringung des Vaters nicht auskommt. Sie müsste es ja verwenden um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, da sie ja keine Rente bekommt. Gibt es in diesem Fall eine Sonderregelung? Sonst wäre sie ja ein Sozialfall!! Kann die Mutter im Fall einer sittlichen Verpflichtung einen Teil des Geldes noch verschenken, oder erfolgt dann auch ein Zugriff des Sozialamtes? Es ist noch kein Antrag auf Pflegeleistung gestellt worden, das Sozialamt ist momentan mit dem Fall noch nicht betraut. Vielen Dank für ihre Bemühungen!!
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes wie folgt:
Eine Schenkung kann Ihre Mutter zwar durchführen. Diese wäre aber anfechtbar, und würde mit Sicherheit auch angefochten werden.
Im Fall des Ablebens des Vaters würde die Mutter zunächst einen Anspruch auf die sogenannte große Witwenrente haben. Die große Witwenrente wird in den ersten 3 Monaten in Höhe der Rente des Versicherten ausgezahlt, alos 1500,00 Euro, danach sind es 55 Prozent der Versichertenrente. Die ersten 3 Monate sind anrechnungsfrei, danach sind die 245,00 € auf den Witwenrentenanspruch anzurechnen. Der Mutter stehen also circa 500,00 € durch Witenrente zur Verfügung. Ein Sozialfall wäre Sie damit nicht oder sie hätte nur einen minimalen Anspruch. Ihr Bedarf nach Sozialhilferecht wäre 347,00 € plus Kosten der Unterkunft. Es kommt also darauf an, wie hoch die laufenden Kosten der Wohnung sind, um sagen zu können, ob sie noch ergänzend Sozialhilfeanspruch hat oder nicht.
Die einzige Möglichkeit für Ihre Mutter ist, dass sie sich auf die bereits angesprochene besondere Härte beruft. Dies wird dazu führen, dass sie nicht die kompletten 100000,00 € verwerten muss. Allerdings wird sie vermutlich das Geld auch nicht komplett behalten können. Wegen der im Sozialrecht überschaubaren Anwaltskosten und der erheblichen finanziellen Bedeutung kann sie es aber auf einen Rechtsstreit ankommen lassen.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt