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Unterhaltspflicht bis 12 Jahre?

2. September 2006 19:38 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,
bei meiner Scheidung 2002 sagte unsere Anwältin etwas davon, daß ich bis zum 12. Lebensjahr unseres Sohnes (heute 8 Jahre) wegen Erziehung Unterhaltsrechte hätte FALLS ich irgendwann nicht mehr arbeiten gehen könnte zum Beispiel. Wegen der schlechten finanziellen Lage meines Ex-Mannes habe ich bisher versucht zu arbeiten um ohne seine Hilfe zu recht zu kommen und nur das Unterhaltsgeld für das Kind bekommen. Nun arbeite ich halbtags 20. st. und da das Kind nun das 3. Jahr begonnen hat in der Schule mit erheblichen Problemen und Zeitaufwand möchte ich gerne, falls es stimmt, bis seinen 12. Lebensjahr zu Hause bleiben und falls auch ein Versicherungsschutz in dieser Zeit besteht, lediglich auf 400,- Euro als Aushilfe arbeiten. Ich lebe in einer Beziehung seit ca. 1 Jahr und möchte soweit es geht auch diesmal nicht Unterhaltsansprüche stellen. Wahrscheinlich würde es ja auch keine geben da ich mit meinem neuen Partner zusammen lebe, mit meinem Sohn. Durch meine ständige Berufstätigkeit während mein Sohn noch so klein war und Erkrankung an Morbus Meniere vor ca. 3 Jahren bin ich ziemlich erschöpft und würde gerne meinem Sohn mehr Aufmerksamkeit und Hilfe endlich geben können. Die ersten 3 Jahre nach seiner Geburt war ich zu Hause und habe die Zeit auch angerechnet bekommen.
Herzlichen Dank bereits im voraus.

2. September 2006 | 20:11

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

die hier zu entscheidenen Frage ist die, ob Ihnen eine sogenannte Erwerbsobliegenheit trifft.

Gemäß § 1570 BGB haben Sie - zumindest ersteinmal grundsätzlich - einen Unterhaltsanspruch, wenn von Ihnen wegen der Erziehung und Pflege eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Wann eine Erwerbstätigkeit von Ihnen erwartet werden kann, wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich behandelt.

Einige Gerichte erwarten in der Regel ab dem 8. Lebensjahr eine Halbtagstätigkeit und ab dem 16.Lebensjahr eine Ganztagstätigkeit. Andere erwarten erst ab dem 12. Lebansjahr eine Halbtagstätigkeit, vorher nur eine geringere Teilzeitbeschäftigung.

Dieses würde auf Ihren Sachverhalt zutreffen. Sie wollen - nach Ihrer Schilderung - einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen, damit die Betreuung Ihres Sohnes sichergestellt werden kann. Sie müssen, wenn es dazu käme, dass Sie überhaupt Unterhalt für sich geltend machen wollen, genau darlegen, warum der Sohn einer intensiveren Betreuung bedarf. Das muss genau dargelegt werden; unter Umständen durch Aussage der Lehrer oder zum Beispiel auch des Kinderarztes.

Aber auch nach der erstgenannten Rechtsprechung ( ab 8 Jahre Halbtags) können Sie sich darauf berufen, dass der Sohn einer besonderen Betreuung bedarf. Sie müssen aber unter Beweisantritten vortragen, warum das der Fall ist.

Sämtliche Altersangaben der Gerichte sind immer im Einzelfall zu überprüfen. Gibt es besondere Anhaltspunkte, halten die Gerichte an den oben genannten Altersgrenzen nicht fest.

Sie sollten die Aussichten genau mit Ihrer Rechtsanwältin besprechen, da auch das Zusammenleben mit Ihrem neuen Partner in die Unterhaltsberechnung einfließen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle




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