Sehr geehrter Ratsuchender,
um Ihre Frage seriös zu beantworten, müßte ich das Schreiben des Anwalts kennen. Die Beurteilung hängt davon ab, welchen Unterhalt der Anwalt geltend macht.
Ich darf Sie daher bitten, mir direkt das Schreiben zur Verfügung zu stellen. Meine Kontaktdaten sind in meinem Profil enthalten.
Wenn Sie mir das Schreiben direkt übermitteln kann ich meine Frage ergänzen und Ihnen bleibt die Nachfragefunktion erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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D.h. wenn der Scheidungsantrag so eingereicht worden wäre, dass 3 Jahre nicht überschritten wären, dann Bestände kein Anspruch auf Unterhalt?
Zählt ein Immobilienverkauf bzw Unternehmensverkauf auch zu den Einnahmen? Sprich muss dies angegeben werden?
Sehr geehrter Ratsuchender,
es ist richtig: Bei Einreichung vor Ablauf der Frist wären den Ansprüche eher ausgeschieden.
Die Verkäufe sind keine Einnahmen.
Aber die sich daraus ergebenen Zinseinkünfte (sofern sie bestehen) werden dann anzugeben sein.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Unterlagen.
Beginnen möchte ich mit Ihrer letzten Frage. Sie sollten angesichts des Aufforderungsschreibens nicht direkt in dem gegnerischen Anwalt in Verbindung treten. Überlassen Sie die Korrespondenz Ihrer Anwältin. Gerade im Unterhaltsrecht ist es nicht ratsam ohne anwaltliche Hilfe tätig zu werden.
In der Sache selber sind Sie zur Auskunft verpflichtet.
Eine solche kann nur dann verweigert werden, wenn offensichtlich kein Anspruch besteht.
Das kann dann der Fall sein, wenn von einer kurzen Ehedauer ausgegangen werden kann. Das gilt nur für den nachehelichen Unterhalt. Nach dem Schreiben gehe ich davon aus, dass dieser Unterhalt gefordert werden soll, da ausdrücklich auf das Scheidungsverfahren Bezug genommen wird.
Eine kurze Ehedauer liegt aber nicht offensichtlich vor, da hier eine Ehedauer von mehr als drei Jahren vorliegt. Ehedauer ist dabei der Zeitraum zwischen Eheschließung und Einreichung des Scheidungsantrags.
Die drei Jahre sind knapp überschritten. Unter Umständen wird man dieses im Verfahren dann thematisieren.
Danach sind Sie derzeit aber zur Auskunft verpflichtet. Ihre Anwältin hat zutreffend darauf verwiesen, dass wegen unregelmäßiger Einnahmen auch in dem geforderten Umfang die Auskunft so nicht erteilt werden kann.
Der Anwalt muss auch nicht mehr darlegen. Es ist ausreichend, dass er auf die mögliche Unterhaltsverpflichtung verweist.
Im Gegenzug wird auch Ihre Frau zur Auskunft aufgefordert werden. Denn für eine Berechnung ist auch deren Einkommen von Bedeutung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle