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Unterhaltsforderung des Vaters

| 4. Januar 2006 18:25 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Sehr geehrte Damen und Herren!
Mein Vater ist jetzt 65 Jahre und lebt seit ca. 10 Jahren auf den Philippinen. Dort hat ihm und seiner Tochter (meine Halbschwester)seine 2.Ehefrau alle Ersparnisse und Möbel weggenommen (als er im Urlaub war). Wir hatten 12 Jahre keinen Kontakt. Vor 3 Jahren hatten wir kurzfristig über meine Halbschwester Kontakt. Nachdem sie aber offensichtlich nur Geld wollten, brach der Kontakt vor ca.1 1/2 Jahren wieder ab. Er hat zwischen meinem 11. und 26. Lebensjahr 450 DM (ohne Anpassung) Unterhalt bezahlt. Er hat sich eigentlich nie wirklich um mich gekümmert. So kam es auch zum endgültigen Bruch als ich 26 Jahre alt war und er mir den Unterhalt ohne Ankündigung gestrichen hatte.
Jetzt hat er mir gemailt, dass er von der Deutschen Botschaft gesagt bekommen hat, dass der Deutsche Staat ihm keine Rente bezahlen wird und die Kinder den Unterhalt zahlen müssen.
Ich bin seit 3 Jahren österreichischer Staatsbürger.
Meine Frage ist nun:
Muss ich zahlen?
Wenn ja, wieviel im schlimmsten Fall?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.

Aufgrund der bestehenden völkerrechtlichen Situation (Zugrundeliegen des Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht von 1973), welche für Vertragsstaaten wie Nicht-Vertragsstaaten gilt, dürfte das deutsche Recht hier im Zweifel nicht anwendbar sein. Maßgebliche deutsche Norm (nach dieser Übereinkunft) ist nämlich Art. 18 EGBGB . Danach bestimmt sich aber im Grundsatz, dass für die Anwendung des Rechts der gewöhnliche Aufenthalt des Berechtigten maßgeblich ist. Nur wenn danach kein Unterhalt erlangt werden kann (also nach philippinischem Recht), was Tatfrage ist, wäre das deutsche Recht anwendbar (Art. 18 Abs. 1 aE. EGBGB ).

Selbst in diesem Ausnahmefall, dass subsidiär dtsch. Recht anwendbar sein sollte, wäre nach Ihrem Vortrag die Vorschrift des § 1611 Abs. 1 Satz 1,2 BGB maßgeblich. Danach reduziert sich die Unterhaltspflicht oder entfällt dann, wenn der Verpflichtete seinerseits seine Unterhaltspflichten gröblich missachtet hat oder sonst eine Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Dies liegt hier einerseits wenigstens für eine Reduzierung des Anspruchs nahe, weil der Vater ab Ihrem 26. LJ selbst keinen Unterhalt mehr gezahlt hat und zudem zum anderen seine Rentenansprüche aufgrund des Auswanderns aufgegeben hat (dies zu kompensieren ist unbillig Ihnen gegenüber).

Nach alledem sehe ich keinen Anspruch mehr. Allerdings sollten Sie unbedingt, wenn an Sie herangetreten wird, anwaltlichen Rat vor Ort suchen. Eine Berechnung ist im Rahmen des gebotenen Einsatzes und mangels näherer Fakten zudem nicht möglich.

Ich hoffe, dass nunmehr alle Unklarheiten beseitigt sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-


Burgwedel, den 03.01.2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)



Rückfrage vom Fragesteller 4. Januar 2006 | 20:53

Muss ich nachweisen, dass mein Vater sich eigentlich nie wirklich um mich gekümmert hat? Ich kann mich z.B. daran erinnern, dass wir mit einer Richterin gesprochen haben, dass mein vater sein Besuchsrecht wahrnimmt (es war der erste Fall der Richterin, in der die Mutter die Besuche einfordern wollte). Reicht eine eidesstattliche Erklärung meiner Mutter, einer Psychologin?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Januar 2006 | 09:14

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

Den Nachweis für die Voraussetzungen des § 1611 müssen Sie erbringen. Eine „eidesstattliche Versicherung“ ist hier keine Voraussetzung. Wenn an Sie haerangetreten wird, müssten Sie lediglich unter Berufung auf diese Vorschrift die Zahlung verweigern. Käme es dann zum Prozess, würde Ihre Mutter als Zeugin gehört. Die Mutter ist insoweit sicherlich grds. keine schlechte Zeugin, allerdings kann ich über die Distanz die Glaubhaftigkeit/Glaubwürdigkeit dieses „Beweismittels“ schlecht beurteilen. Sie sollten sich bei Geltendmachung der Ansprüche unbedingt an einen familienrechtlich ausgerichteten Kollegen Ihres Vertrauens wenden, da beim Elternunterhalt einiges zu beachten ist (insb. hohe Selbstbehalte, Verwirkungstatbestände etc.)

Hochachtungsvoll

Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-

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Es ist sicher ein ungewöhnlicher Fall. Vielen Dank für Ihre Hilfe und prompte Beantwortung. Sie hilft mir sicher weiter, da ich nichts mit dieser Materie zu tun habe und es schwer ist, jemanden zu finden der hier helfen kann. Ich muss evtl. für jemanden zahlen, der nie wirklich für mich da war und die Situation auf den Phillipinen völlig unklar ist.
Vielen Dank!

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