Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Aufgrund der bestehenden völkerrechtlichen Situation (Zugrundeliegen des Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht von 1973), welche für Vertragsstaaten wie Nicht-Vertragsstaaten gilt, dürfte das deutsche Recht hier im Zweifel nicht anwendbar sein. Maßgebliche deutsche Norm (nach dieser Übereinkunft) ist nämlich Art. 18 EGBGB
. Danach bestimmt sich aber im Grundsatz, dass für die Anwendung des Rechts der gewöhnliche Aufenthalt des Berechtigten maßgeblich ist. Nur wenn danach kein Unterhalt erlangt werden kann (also nach philippinischem Recht), was Tatfrage ist, wäre das deutsche Recht anwendbar (Art. 18 Abs. 1 aE. EGBGB
).
Selbst in diesem Ausnahmefall, dass subsidiär dtsch. Recht anwendbar sein sollte, wäre nach Ihrem Vortrag die Vorschrift des § 1611 Abs. 1 Satz 1,2 BGB
maßgeblich. Danach reduziert sich die Unterhaltspflicht oder entfällt dann, wenn der Verpflichtete seinerseits seine Unterhaltspflichten gröblich missachtet hat oder sonst eine Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Dies liegt hier einerseits wenigstens für eine Reduzierung des Anspruchs nahe, weil der Vater ab Ihrem 26. LJ selbst keinen Unterhalt mehr gezahlt hat und zudem zum anderen seine Rentenansprüche aufgrund des Auswanderns aufgegeben hat (dies zu kompensieren ist unbillig Ihnen gegenüber).
Nach alledem sehe ich keinen Anspruch mehr. Allerdings sollten Sie unbedingt, wenn an Sie herangetreten wird, anwaltlichen Rat vor Ort suchen. Eine Berechnung ist im Rahmen des gebotenen Einsatzes und mangels näherer Fakten zudem nicht möglich.
Ich hoffe, dass nunmehr alle Unklarheiten beseitigt sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 03.01.2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Muss ich nachweisen, dass mein Vater sich eigentlich nie wirklich um mich gekümmert hat? Ich kann mich z.B. daran erinnern, dass wir mit einer Richterin gesprochen haben, dass mein vater sein Besuchsrecht wahrnimmt (es war der erste Fall der Richterin, in der die Mutter die Besuche einfordern wollte). Reicht eine eidesstattliche Erklärung meiner Mutter, einer Psychologin?
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Den Nachweis für die Voraussetzungen des § 1611 müssen Sie erbringen. Eine „eidesstattliche Versicherung“ ist hier keine Voraussetzung. Wenn an Sie haerangetreten wird, müssten Sie lediglich unter Berufung auf diese Vorschrift die Zahlung verweigern. Käme es dann zum Prozess, würde Ihre Mutter als Zeugin gehört. Die Mutter ist insoweit sicherlich grds. keine schlechte Zeugin, allerdings kann ich über die Distanz die Glaubhaftigkeit/Glaubwürdigkeit dieses „Beweismittels“ schlecht beurteilen. Sie sollten sich bei Geltendmachung der Ansprüche unbedingt an einen familienrechtlich ausgerichteten Kollegen Ihres Vertrauens wenden, da beim Elternunterhalt einiges zu beachten ist (insb. hohe Selbstbehalte, Verwirkungstatbestände etc.)
Hochachtungsvoll
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-