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Unterhaltsberechnung Neuberechnung

| 3. Februar 2023 21:51 |
Preis: 60,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Helge Müller-Roden

Guten Tag
Mein Erst geborener und Unterhaltsberechtigter 16 jährige Sohn hat im September 2022 eine Ausbildung angefangen. Darauf hin bat ich (Unterhaltspflichtiger) um eine Neuberechnung. Diese erfolgte am 9.11.22. Da wurde genau aufgelistet was ich ab Oktober 2022 zu zahlen habe. Dies waren nun noch 72 €, was ich ab November 22 auch tat. Die Berechnung erfolgte auf Höhe des Titels nicht der Düsseldorfer Tabelle. Im Oktober 22 habe ich noch den Unterhalt laut Unterhaltstitel in Höhe von 311€ gezahlt. Jetzt erfolgte im Januar eine Neuberechnung wegen der ganzen Änderungen im Kindergeld und den Unterhaltsberechnungen ab 1.1.23.
Jetzt kam der Brief und es wurde eine Korrektur ab Oktober 22 vorgenommen und ich soll plötzlich 229€ ab Oktober 22 zahlen und die Differenz von 72 zu 229€ für die 3 Monate nachzahlen. Obwohl Obwohl ich im Oktober noch 311€ gezahlt habe. Desweiteren wurden bei der Berechnung zwar meine 2 weiteren Kinder einbezogen, aber im komplett falschen Alter. Meiine Tochter ist 10 Jahre und war in der Berechnung 0-5 Jahre eingegliedert und mein Sohn ist 13 und war im. Alter von 6-11 eingegliedert.
Nun zu meinen Fragen.
1. Muss ich das von Oktober bis Dezember 22 nachzahlen?
2. Kann ich eine Korrektur der Berechnung verlangen da das Alter meiner 2 Kinder falsch eingerechnet wurde?
Vielen Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich sind Sie natürlich weiterhin zum Unterhalt zu Gunsten Ihrer 3 Kinder verpflichtet. In § 1609 BGB ist die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter geregelt.

Sind Unterhaltspflichtige nicht imstande, allen Berechtigten Unterhalt zu gewähren, stehen
minderjährige Kinder in der Rangfolge ganz oben.

Der Brief mit der Korrektur ab Oktober 22 mit 229€ monatlich und Nachforderung der Differenz von 72 zu 229€ für die 3 Monate sollte nicht unwidersprochen bleiben, erst Recht wenn er als Bescheid ergangen ist (Frist!)

Darin können Sie auch sofort Ihre Einwände vorbringen und mit den Geburtsurkunden der Kinder belegen.

Grundsätzlich hat der Widerspruch aber keine aufschiebende Wirkung, deshalb müssen Sie das gesondert beantragen.

1. Sie müssen die Nachzahlung für Oktober bis Dezember 22 grundsätzlich vornehmen, sollten aber dies verweigern.

2. Sie können eine Korrektur der Berechnung verlangen, da das Alter Ihrer 2 anderen Kinder falsch eingerechnet wurde, soweit Sie für die den sich ergebenden höheren Unterhalt auch tatsächlich bezahlen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 3. Februar 2023 | 23:50

Also hab ich das jetzt richtig verstanden.. Auf jeden Fall Widerspruch gegen die Berechnung einlegen, aber trotzdem das Geld bezahlen? Da bekomm ich es doch aber nicht wieder. Da ja zuviel gezahlte Unterhalt nicht zurück verlangt werden kann.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Februar 2023 | 06:00

Nein, haben Sie nicht. Ich habe Ihnen geantwortet:

1. Sie müssen die Nachzahlung für Oktober bis Dezember 22 grundsätzlich vornehmen,

sollten aber dies verweigern.

Also NICHT bezahlen. Nämlich so lange verweigern, bis Frage 2 geklärt ist.

Bewertung des Fragestellers 6. Februar 2023 | 12:28

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