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Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater

| 3. März 2024 00:24 |
Preis: 55,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Sehr geehrte Damen und Herren,
in meiner Frage geht es um mein eigenes Recht an Unterhalt. Ich bin momentan noch verheiratet habe mit meinem Ehemann 3 gemeinsame Kinder 20,18 und 16 Jahre alt. Ich hatte vor 10 Jahren innerhalb meiner Ehe ein 4-wöchiges Verhältnis. In dem entstand mein 4. Kind, somit von einem anderen Erzeuger, nicht von meinem Ehemann. Mein 4. Kind ist mit einem seltenen genetischen defekt zur Welt gekommen, ist mit ihren chronischen Krankheiten zu 100% schwerbehindert und hat seit Jahren den Pflegegrad 5 ernannt bekommen. Sie geht in Österreich auf eine Sonderschule wenn ihr gesundheitlicher Zustand es erlaubt. Seit der Einschulung hat sie mehr Fehltage als Anwesenheitstage. Sie ist auf ständige Betreuung angewiesen. Da mir ihr gesundheitlicher Zustand keinen Freiraum lässt, arbeite ich nicht und bin 24 Stunden für sie da. Ihr leiblicher Vater zahlt regelmäßig den Unterhalt für sie. Da ich jetzt in Trennung mit meinem Ehemann lebe, stellt sich die Frage, ob ich selbst auch rechtlichen Anspruch auf Unterhalt für mich habe, da das gemeinsame Kind schwerbehindert ist. Wenn das so wäre wo oder wie könnte ich diesen einfordern, wenn ich knapp bei Kasse bin und zudem noch mit unserem Kind in Österreich lebe und der leibliche Vater in Deutschland ? Mit bestem Dank

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Unterhaltsansprüche gegen den leiblichen Vater setzen voraus, dass dieser auch der rechtliche Vater ist. Da das Kind während der Ehe geboren wurde, gilt zunächst der Ehemann als rechtlicher Vater. Dessen Vaterschaft muss zunächst angefochten und die Vaterschaft des leiblichen Vaters festgestellt werden.
Da Sie schreiben, dass dieser Unterhalt für das Kind zahlt, gehe ich davon aus, dass diese Vormalitäten schon erledigt wurden.

Gegen den Erzeuger besteht ein Anspruch nach § 1615 l BGB. Als Bedarf wird das letzte Gehalt angesehen, dass Sie vor der Schwangerschaft erzielt haben. Der Unterhalt ersetzt das Gehalt, das wegen der Kindeserziehung nicht mehr erzielt werden kann. Da damals das jüngste eheliche Kind erst 6 war, ist die Frage, ob Sie vor dem Verhältnis eigenes Einkommen hatten, dass durch die Geburt weggefallen ist. Wenn dies nicht der Fall ist, kann ein Unterhaltsanspruch gegen den Erzeuger daran scheitern. Zuständig wäre das Amtsgericht am Wohnort des Erzeugers. Dort kann auch Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

Solange, Sie von Ihrem Ehemann noch nicht geschieden sind, sondern nur getrennt leben, haben Sie nach § 1361 BGB einen Unterhaltsanspruch gegen Ihren Ehemann.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 3. März 2024 | 08:16

Sehr geehrter Herr Müller,
herzlichen Dank für die schnelle und umfassende Antwort. Da ich bis zur Scheidung Anspruch auf unterhalt von meinem Ehemann habe, gehe ich davon aus dass ich erst NACH der offiziellen Scheidung meines Mannes mich zwecks des Unterhaltes des leiblichen Vaters meines beeinträchtigten Kindes an das Amtsgericht wenden kann, oder geht das bereits im Vorfeld?

Wie Sie vermutet haben, war ich tatsächlich zum Zeitpunkt der Schwangerschaft nicht erwerbstätig. Bestünde hier die Chance auf ein Mindestunterhalt aufgrund der schweren Behinderung meiner Tochter- da diese genetisch bedingt ist ist Besserung nur bedingt in Aussicht.? Oder gibt es hier eher keine Einzelentscheidung?

An das Amtsgericht an dem Wohnort des Erzeugers kann ich mich au wenden wenn ich selbst in Deutschland keinen Wohnsitz mehr habe?

An dieser Stelle nochmals herzlichen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. März 2024 | 08:33

Der Unterhaltsanspruch gegen den getrennt lebenden Ehemann setzt voraus, dass auf die Ehe deutsches Recht anzuwenden ist, die Ehe also in Deutschland geschlossen wurde und Sie erst später nach Österreich gezogen sind.

Das Amtsgericht am Wohnort des Erzeugers ist auch dann zuständig, wenn Sie nicht in Deutschland wohnen. Ob Ihnen nach der Scheidung ein Mindestunterhalt zusteht, kann auch jetzt schon geklärt werden. Wenn auf die Ehe österreichisches Recht anzuwenden ist und Österreich keinen § hat, der mit dem § 1361 BGB vergleichbar ist, könnte ein Anspruch auf Mindestunterhalt auch vor der Scheidung schon bestehen.

Bewertung des Fragestellers 4. März 2024 | 01:10

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