Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Sie teilen mit, Sie hätten das von einem anderen Mann stammende Kind Ihrer Frau „angenommen“. Um eine verbindliche Aussage treffen zu können, müsste man wissen, ob Sie lediglich die Vaterschaft anerkannt haben und Sie insofern der „rechtliche“ Vater sind (siehe §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1592.html" target="_blank">1592</a> Nr. 1, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1594.html" target="_blank">1594</a> ff. <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>) oder ob Sie darüber hinaus das Kind adoptiert haben, also eine Annahme als Kind vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen wurde (siehe §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1741.html" target="_blank">1741</a> ff. BGB).
Nur im ersteren Fall werden Sie den leiblichen Vater in Regress nehmen können. Denn dieser Anspruch beruht nach der Rechtsprechung (unter anderem des OLG Schleswig in dem von Ihnen genannten Urteil sowie bereits BGH FamRZ 1988, 387
ff) nur auf dem gesetzlichen Forderungsübergang des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1607.html" target="_blank">1607</a> Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach die Ansprüche des Kindes gegen den leiblichen Vater auf den Scheinvater übergehen.
Bei der Adoption dagegen erlöschen die Ansprüche des Kindes gegen die leiblichen Eltern bzw. gegen den leiblichen Vater gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1755.html" target="_blank">1755</a> Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 BGB vollständig und endgültig (falls nicht ausnahmsweise eine Aufhebung erfolgt), so dass diese auch nicht mehr übergehen können.
2.
müssten Sie zunächst Ihre Vaterschaft anfechten und die Vaterschaft des leiblichen Vaters müsste festgestellt werden, beides vor dem Familiengericht am Wohnsitz des Kindes (§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/zpo/__640a.html" target="_blank">640a</a> Satz 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/zpo/index.html" target="_blank">ZPO</a>.
Für das anschließende Verfahren wegen des Erstattungsanspruchs ist entsprechend § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/zpo/__23a.html" target="_blank">23a</a> ZPO das Familiengericht Ihres Wohnsitzes zuständig, da der Gerichtsstand für Unterhaltssachen auch auf übergegangene Ansprüche Anwendung findet (BGHZ 106, 300
).
Sie müssen also nicht ins Ausland klagen, sondern müssen dann nur, wenn Sie ein stattgebendes Urteil erstreiten, den Zahlungstitel in der Schweiz für die Vollstreckung anerkennen lassen.
3.
Nach Ihren Angaben sehe ich unter den oben genannten Voraussetzungen keine Anhaltspunkte dafür, Ihnen Ersatzansprüche dem Grunde nach zu verwehren.
Allerdings wird der leibliche Vater den von Ihnen 15 Jahre lang bezahlten Unterhalt möglicherweise nicht in voller Höhe und wahrscheinlich in Raten ersetzen müssen – nicht etwa wegen Verjährung, sondern auf der Grundlage des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1613.html" target="_blank">1613</a> Abs. 3 BGB, sofern die vollständige bzw. sofortige Zahlung eine unbillige Härte für den Unterhaltsschuldner darstellt.
Ich hoffe, Ihre Rechtsfrage umfassend und verständlich beantwortet zu haben. Sollte noch etwas unklar geblieben sein, teilen Sie es mir bitte per Nachfragefunktion mit.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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