Sehr geehrter Ratsuchender,
grunsätzlich kann ein Unterhaltsanspruch bestehen. Zwar ist der Unterhaltsanspruch gemäß § 1586 BGB
zunächst durch die Wiederheirat erloschen.
Der Unterhaltsanspruch kann aber nach § 1586a BGB
wieder aufleben.
Es haftet aber zunächst der 2. Ehemann. Erst wenn dieser nicht leistungsfähig ist und ein Unterhaltsanspruch deswegen nicht besteht, kann auf den 1. Ehemann zurückgegriffen werden.
Der ALG II Träger hätte also zunächst den 2. Ehemann heranziehen müssen. Denn nur wenn feststeht, dass dieser nicht leistungsfähig ist, käme überhaupt eine Unterhaltsverpflichtung für Sie als 1. Ehemann dem Grunde nach zum Tragen. Erst nach dieser Prüfung kann überhaupt in die Prüfung Ihrer eigenen Verpflichtung der Höhe nach eingestiegen werden.
Der Unterhaltsanspruch ist zwar, wie sie auch ausführen durch die Berufstätigkeit und Heirat unterbrochen worden, aber eben nur unterbrochen.
Als fiktives Einkommen auf Seiten Ihrer ExFrau ist das anzunehmen, das diese wegen Ihrer Ausbildung erzielen könnte. Wenn sie zuletzt 1.200,00 EUR verdient hat, ist dieser Betrag auch mindesten einzusetzen.
Der Träger muss also zunächst darlegen und beweisen, dass der 2. Ehemann überhaupt in Anspruch genommen worden ist, ein Anspruch aber an seiner Leistungsunfähigkeit gescheitert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Vielen dank für die schnelle Antwort Frau True-Bohle.
Ich habe den Träger bereits vor Monaten auf die auch in ihrer Antwort dargelegte Problematik hingewiesen.
Der ALG II-Träger sagt:
Kein Unterhaltsanspruch gegen 2.Ehemann, da Kind von mir und damit keine volle Erwerbsobliegenheit. Folglich Wiederaufleben nach §1586a und Anspruch auf Betreuungsunterhalt §1570 gegen mich.
Als fiktiven Einkommens rechnet der ALG II-Träger wegen des Alter des Kindes (11 Jahre) das Netto-Einkommen einfach auf halbe Stelle um (1200/32hx20h=750), obwohl meine Ex-Frau seit Jahren mehr als zumutbar arbeitet.
Sind diese Vorgehensweisen des ALG II-Trägers wirklich rechtens?
Sie sollten die Argumentation des Leistungsträgers nicht hinnehmen. Dieser muss zunächst versuchen, den 2. Ehemann auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen. Allein die Argumentation, es bestehe kein Anspruch, weil das Kind von Ihnen sei, reicht hier sicher nicht. Der Träger muss den Nachweis führen, den 2. Ehemann vergeblich in Anspruch genommen zu haben, weil dieser nicht leistungsfähig ist.
Der Träger macht es sich hinsichtlich des fiktiven Einkommens sehr einfach. Das müssen Sie nicht hinnehmen. Die Erwerbsobliegenheit wird zwar überweigend am Alter des Kidnes festgemacht. Allerdings ist die Erwerbsobliegenheit auch immer Einzelfall. Hier ist es offensichtlich so, dass Ihre ExFrau immer neben der Kindesbetreuung umfangreich gearbeitet hat. Dann etspricht es aber nicht der Billigkeit, nun im Rahmen der Überleitung nur eine Halbtagsobliegenheit anzunehmen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.