Sehr geehrte Ratsuchende,
leider muss ich zunächst mit den Umzugskosten beginnen, für die es keinen Erstattungsanspruch durch den Ex-Ehegatten gibt. Es handelt sich dabei nicht einen zusätzlichen über den Abfindungsvergleich bestehenden Anspruch.
Der Abänderungsvergleich hat zunächst einmal Bestand. Offenbar haben Sie seinerzeit unter dem Eindruck der Gerichtsverhandlung diese Vereinbarung geschlossen. Zunächst wäre dieser Vergleich dem Wortlaut nach genau zu prüfen und auch dessen Zustandekommen im Zusammenhang mit dem gesamten Verfahren zu prüfen.
Ob diese Vereinbarung tatsächlich sinnvoll war, was unter den genannten Voraussetzungen ( Erkrankung ) höchst zweifelhaft sein kann, müsste genau geklärt werden. Dabei wird aber auch die Frage der Höhe der Abfindung unter Berücksichtigung der damaligen ehelichen Lebensverhältnisse wesentlich sein.
Zu denken wäre zunächst daran, eine Abänderung des Vergleiches anzustreben. Dieses wird aber außerordentlich schwierig, da Ihre Erkrankung bereits bekannt war und trotzdem diese Vereinbarung geschlossen wurde.
Vor Abschluss des Vergleiches, die Abfindung anzunehmen, werden Sie sicherlich anwaltlich beraten worden sein. Die Anwaltsberatung zum Abschluss des Vergleiches könnte aber unter Umständen eine Falschberatung gewesen sein, die Schadensersatzansprüche nach sich ziehen könnte. Die Problematik ist dabei die, dass die Gesetzesänderung erst kurz in Kraft getreten war und Rechtsprechung zu den Unterhaltstatbeständen noch fehlte.
Das ist jedoch alles wirklich individuell zu prüfen. Auch müsste in diesem Zusammenhang geprüft werden, ob überhaupt noch ein Unterhaltsanspruch bei der derzeitigen Situation ( Ihre Vollzeiterwerbstätigkeit ) bestehen würde.
Auch wenn es sicher nicht Ihre Wunschantwort ist, werden Sie die gesamte Angelegenheit unter Einbeziehung sämtlicher Unterlagen und Umstände durch einen Anwalt prüfen lassen müssen. Nur eine individuelle Prüfung keine eine bessere Einschätzung ermöglichen.
Dieses gilt im übrigen auch für den ursprünglichen Ehevertrag. Auch dieser sollte wegen des Verzichts auf Zugewinn geprüft werden. Möglicherweise ist in dem Verzicht eine unangemessene nicht hinnehmbare Benachteilung zu sehen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
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vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Ich hatte mich falsch ausgedrückt, wegen der Anfrage zu den Umzugskosten und Neuanschaffungen, ob dieser vom Ex-Gatten zu erstatten sind und wenn ja in welche Höhe. Diese Kosten galten für die Kinder nicht wie ich geschrieben hatte für mich!
Sehr geehrte Ratsuchende,
danke für Ihre Nachfrage und die Klarstellung.
Die Umzugskosten und notwendigen neuanschaffungen können grundsätzlich als Sonderbedarf für die Kinder geltend gemacht werden. Je nach Leistungsfähigkeit des Kindesvaters könnte dieser verpflichtet sein, die Kosten in voller Höhe zu zahlen. Notwendige Anschaffungen nur dann, wenn diese wirklich erforderlich waren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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