Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Auf Grund der dargestellten Ursachen für die Einkommensänderung können Sie eine Herabsetzung des Unterhaltes verlangen bzw. durchführen. Die materiellrechtliche Grundlage ergibt sich aus § 1581 BGB
, da durch das verringerte Einkommen Ihre vorherige Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist. Der Unterhaltsanspruch selbst bestimmt sich nach den nunmehr vorliegenden Einkommensverhältnissen.
Ihr Selbstbehalt beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle mindestens 1.000,00 €. Auf Grund Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen könnte dieser jedoch höher festgesetzt werden.
Sollte ein vollstreckbarer Unterhaltstitel über Ihre Unterhaltsverpflichtung vorliegen, so sollten Sie diesen im Wege der Abänderungsklage nach § 323 ZPO
abändern lassen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
Fax: 0351/2 69 93 95
e-mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
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Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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Sehr geehrte Frau Sperling,
da ich momentan in Vollzeit arbeite, kann die Gegenseite argumentieren, das faktisch keine Reduzierung begründet ist.
Können Sie mir evtl. ein entsprechendes Urteil nennen.
Da ich erst nach erfolgreicher Abänderungsklage die Altersteilzeit beantragen kann. (eine bewillgte Altersteilzeit
kann nicht mehr zurückgenommen werden)
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geerhte Damen und Herre,
ich möchte Ihre NAchfrage wie folgt beantworten:
Sie können den Antrag stellen, dass ab einem bestimmten Tag (Beginn der Altersteilzeit) eine Abänderung erfolgen soll.
Eine Abänderung des Unterhaltstiltels bei der Verkürzung Erwerbstätigkeit aus wichtigen Grund (u.a. Krnakheit) wurde z.B. durch das OLG Koblenz, sh. FamRZ 1991, S. 574, OLG Hamm, sh. NJW 1999, S. 2976
, OLG Koblenz FamRZ, 2000, S. 610 bejaht.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin