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Unterhalt/Kindergeld/Bafög

| 22. März 2008 19:32 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Marco Liebmann

Unser Sohn(jetzt 22 Jahre)hat 2006 sein Abitur gemacht und ist gleich anschließend für 2Jahre zum Bund gegangen.Er hat dort gutes Geld verdient und konnte somit seine Miete für seinen eigenen Haushalt begleichen.
Ab Juni ist der Wehrdienst beendet und da er noch keine Ausbildung hat,dem zu Folge auch über kein Einkommen verfügt- kann er Arbeitslosengeld beantragen?
Er möchte studieren,wie kann er die Wohnung finanziell halten?
Sind wir als Eltern verpflichtet Unterhalt zu zahlen,oder reicht es aus, wenn wir ihm das volle Kindergeld geben?
Kann er Bafög extra beantragen?

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:

Ich weise drauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.

Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.

Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Nach Beendigung des Wehrdienstes hat Ihr Sohn keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da er die erforderlichen Anwartschaften dafür noch nicht erfüllt hat, da er sofort nach dem Abitur zur Bundeswehr eingezogen wurde.

Ihr Sohn kann Leistungen nach dem SGB II (Hartz-IV) beantragen bzw. Wohngeld. Jedoch schließen sich die Leistungen von Hartz-IV und Wohngeld gegenseitig aus, so dass nur die Gewährung von einer Sozialleistung in Frage kommt, grundsätzlich dürfte die Gewährung nach dem SGB II (Hartz-IV) höher sein, als das Wohngeld.

Für den Zeitraum, in dem sich Ihr Sohn auf der Suche nach einer Lehrstelle befindet, bzw. Wartezeit bis zur Aufnahme des Studium, ist er grundsätzlich selbst dafür verantwortlich für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, so dass solange keine Unterhaltsverpflichtung Ihrerseits besteht.

Wenn Ihr Sohn mit dem Studium begonnen hat, kann er BaföG beantragen, deren Gewährung jedoch auch maßgeblich von Ihrem Einkommen abhängig ist. Auch kommt die Beantragung von Wohngeld in Betracht.

Grundsätzlich sind Sie dazu verpflichtet, Ihrem Sohn Unterhalt für die Erstausbildung zu gewähren. Es reicht nicht allein aus, das Kindergeld zu zahlen. Der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei einem Elternteil wohnt beträgt gegenüber jedem Elternteil 640,00 Euro. Hierauf wird das gezahlte Kindergeld angerechnet.

Auch ein evt. gewährtes BaföG wird auf den Unterhaltsbedarf angerechnet, so dass nur der verbleibende Differenzbetrag als Unterhalt zu gewähren wäre.

Ich hoffe ich konnte Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 22. März 2008 | 20:32

Warum hat er nach 2 vollen Jahren Wehrdienst, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Er hat doch nach seinen 9 Monaten GWD noch 13 Monate verlängert!Und ist es richtig, das wir einen Unterhalt insgesamt von 640 Euro zahlen müssen, oder etwa 1280Euro?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 22. März 2008 | 21:50

Sehr geehrter Ratsuchende,

ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Da Ihr Sohn durch den Dienst bei der Bundeswehr kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist, steht ihm kein Anspruch auf Arbeitslosengeld zu.

Der Gesamtbearf eines Studierenden beträgt nach der Düsseldorfer Tabelle 640,00 Euro, wovon 270,00 Euro Unterkunftskosten darin enthaöten sind.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

Ergänzung vom Anwalt 22. März 2008 | 22:57

Ausgehend davon, dass es sich bei dem Dienst um einen Soldaten auf Zeit handelt, wäre jedenfalls ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen.

Im Fall der freiwilligen Verlängerung im Anschluss der Grundwehrdienstzeit, ist ein Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gem. § 26 Abs. 1 Ziff 2 SGB III gegeben.

Seit 1. 1. 2004 sind Personen versicherungspflichtig, die aufgrund gesetzlicher Pflicht länger als 3 Tage Wehr- oder Zivildienst leisten und während dieser Zeit nicht als Beschäftigte versicherungspflichtig sind sowie Personen, die im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6 b des Wehrpflichtgesetzes leisten. Ab 30. 4. 2005 entfällt die Mindestdauer des Wehr- und Zivildienstes von länger als 3 Tagen (BGBl I, 2005, 1127). Damit sind alle Dienstleistenden in den Versicherungsschutz einbezogen.

Demnach ist die Anwartschaft des § 123 SGB III in Ihrem Fall erfüllt, so dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Aufnahme des Studiums besteht.

Mit freundlichen Grüßen

Marco Liebmann
Rechtsanwalt

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