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Unterhalt volljähriges Kind

| 19. Februar 2009 11:16 |
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Familienrecht


Beantwortet von


09:53

Zum Sachverhalt in Stichworten:
Mein Sohn wird im März 2009 volljährig und wohnt im Haushalt der Kindesmutter. Weitere unterhaltsberechtigte Kinder sind nicht vorhanden. Mein Sohn nimmt an einer Berufsqualifizierungsmaßnahme der Arbeitsagentur teil, so dass eine "Privilegierung" angenommen werden kann.

Es sind folgende bereinigte Einkommen vorhanden:

1. Sohn: Berufsausbildungsbeihilfe 212,00 EUR, Kindergeld 164,00 EUR, mithin 376,00 EUR
2. Kindesmutter: 1.023,00 EUR
3. Kindesvater: 1.337,00 EUR.

Ich habe gegenüber dem Anwalt meines Sohnes jetzt folgende Unterhaltsberechnung auf Basis der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG-Schleswig aufgemacht:

Das zusammengerechnete Einkommen der Eltern beträgt 2.360,00 EUR. Es ergibt sich somit ein unterhaltsrechlticher Bedarf unseres Sohnes nach der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 497,00 EUR.
Diesem Bedarf sind die eigenen Einkünfte meines Sohnes in Höhe von 376,00 EUR gegenüber zu stellen, so dass ein nicht gedeckter Bedarf von 121,00 EUR verbleibt. Diesen offenen Bedarf haben die Eltern verhältnismäßig zu decken. Dabei werden nur die Einkommensanteile oberhalb des notwendigen Selbsbehalts (900,00 EUR) zueinander ins Verhältnis gesetzt.

a) Vater 437/560 x 121 = 94,42 EUR
b) Mutter 123/560 x 121 = 26,57 EUR

Nach den Leitlinien des OLG Schleswig hat ein Elternteil höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen gemäß der Unterhaltstabelle ergibt.

Dies ist in meinem Fall die Gruppe 1 der 4. Unterhaltsstufe mit einem Betrag von 432,00 EUR. Vermindert um die Einkünfte meines Sohne von 376,00 EUR ergibt sich danach ein Unterhalt von 56,00 EUR.

Ich habe dem Anwalt mitgeteilt, dass ich bereit bin, ab dem Monat März 2009 einen Unterhalt von 56,00 EUR zu zahlen.

Ich habe meinen Sohn aufgefordert, mir die Unterhaltsurkunde des Jugendamtes auszuhändigen zumindest aber zu erklären, dass ab Volljährigkeit kein höherer Unterhalt als 56,00 EUR durch mich geschuldet wird.

Frage: Ist meine Vorgehensweise bei der Unterhaltsberechnung und Rückforderung des Titels so richtig?

Da es sich hier um eine für einen erfahrenen Juristen einfache Unterhaltsberechnung handelt, halte ich einen Einsatz von 25,00 EUR gleichwohl für angemessen.



19. Februar 2009 | 11:37

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail:
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Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:

Der Bedarf Ihres Sohnes ist mit 497.- € korrekt ermittelt.

Anzurechnen sind das Kindergeld mit 164.- sowie die Berufsausbildungsvergütung, diese allerdings gekürzt um eine Pauschale von 90.- €, vgl. Leitlinien OLG Schleswig, Punkt 10.2.3.
Die anrechenbare Vergütung beträgt daher nur 122.- €.

Zusammen mit dem Kindergeld ist der Bedarf des Sohnes daher mit 286.- € gedeckt, es bleibt ein ungedeckter Betrag von 211.- €.

Rechnerisch würde auf Sie ein zu zahlender Anteil von 165.- € entfallen.

Sie schulden aufgrund Ihres Einkommens allerdings nur 432.- abzgl. 286.- = 146.- €.

Nach Zahlung dieses Betrages liegen Sie selber noch über dem Selbstbehalt, so dass Sie in dieser Höhe Unterhalt schulden.

Sie sollten den anzuerkennenden Betrag gegenüber dem gegnerischen Anwalt daher anpassen.


Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 20. Februar 2009 | 09:35

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

1. nach meinem Eindruck haben Sie den - sehr kurz gefassten Sachverhalt - nicht richtig gelesen. Mein Sohn befindet sich nicht in der Ausbildung, ihm steht folglich auch keine Ausbildungsvergütung zu. Er erhält lediglich eine Berufsausbildungsbeihilfe der Arbeitsagentur für eine Berufsqualifizierungsmaßnahme. Meines Wissens gibt es schon einschlägige Beschlüsse/Urteile des OLG Schleswig, dass eine Pauschale von 90,00 EUR nur Auszubildenenden gewährt wird. Nichts anderes sagen auch die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien. Überdies gewährt die Arbeitsagentur, was jedermann, also auch einem erfahrenen Juristen, bekannt ist, Fahrkostenersatz, Lehrmittelerstattung etc. im Rahmen von § 68 SGB III .

Da Ihre Empfehlung für mich einen wirtschaftlichen Schaden zur Folge haben könnte, bitte ich, Ihre Antwort noch einmal auf Richtigkeit zu überprüfen.

2. Auf die Frage zur Rückforderung des Unterhaltstitels sind Sie gar nicht eingegangen. Diese Frage hatte ich gestellt, weil das Kind bis Anfang März noch minderjährig ist. Es könnte daher problematisch sein, dass ich meinen Sohn aufgefordert habe, entsprechende Erklärungen abzugeben, andererseits geht es schließlich um die Zeit ab Volljährigkeit. Habe ich richtig gehandelt, lautete der zweite Teil der Frage? Hier bitte ich die Rechtsprechung in Schleswig-Holstein zu berücksichtigen.



Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Februar 2009 | 09:53

Wenn es sich tatsächlich nicht um eine Berufsausbildung, sondern um eine Berufsqualifizierungsmaßnahme handelt, ist die Beihilfe in der Tat on Abzug anzurechnen, so dass in diesem Fall Ihre Berechnung korrekt ist.

Wenn der Titel a) über das 18. Lebensjahr hinaus Ansprüche gewährt und b) nicht freiwillig herausgegeben oder auf weitergehende Ansprüche als die 56.- € nicht verzichtet wird, bleibt Ihnen nur der Weg der Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO .

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 21. Februar 2009 | 10:27

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Obwohl Sachverhalt kurz und prägnant dargestellt wurde, hat der Anwalt diese nicht richtig erfasst und somit erst auf Nachfrage richtig beantwortet. Teil 2 der Frage wurde auch nach Klarstellung nicht zu meiner Zufriedenheit beantwortet. Bin mir nun natürlich unsicher, ob der Anwalt überhaupt richtig geantwortet hat.

Unabhängig davon würde ich mir von "Frag-einen-Anwalt.de" wünschen, dass gewisse Anwälte von der Beantwortung ausgeschlossen werden können.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. Februar 2009
2,6/5,0

Obwohl Sachverhalt kurz und prägnant dargestellt wurde, hat der Anwalt diese nicht richtig erfasst und somit erst auf Nachfrage richtig beantwortet. Teil 2 der Frage wurde auch nach Klarstellung nicht zu meiner Zufriedenheit beantwortet. Bin mir nun natürlich unsicher, ob der Anwalt überhaupt richtig geantwortet hat.

Unabhängig davon würde ich mir von "Frag-einen-Anwalt.de" wünschen, dass gewisse Anwälte von der Beantwortung ausgeschlossen werden können.


ANTWORT VON

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