Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Staatliche Sozialleistungen nach dem SGB II oder BAföG werden nur dann erbracht, wenn der sich ergebende Bedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann. Sollte der Vater Ihres Sohnes leistungsfähig sein, was ohne detaillierte Kenntnis von dessen persönlichen Verhältnissen nicht abschließend beurteilt werden kann, wird dieser wegen des gesteigerten Bedarfs mehr Unterhalt bezahlen müssen. Erst wenn feststeht, dass dieser nicht für den gesteigerten Bedarf aufkommen kann, werden wegen § 11 Abs. 2 BAföG Leistungen erbracht. Dies wirkt sich in Ihrem Fall auf die Bedarfsgemeinschaft aus, da die ARGE aktuell wohl davon ausgeht, dass der Vater die sich ergebende Lücke schließt. Insofern sollte tatsächlich eine entsprechende Zahlungsaufforderung an ihn ergehen.
Um die Berechnung der ARGE seriös nachvollziehen zu können, ist eine Einsichtnahme in die Behördenakten unerlässlich. Gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid können Sie klagen bzw. besser einen auf das Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt hiermit beauftragen, der über die Prozesskostenhilfe oder eine etwaige Rechtsschutzversicherung bezahlt werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 06.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Vielen Dank erstmal für die Antwort, Herr Böhler, die mich leider nicht sehr glücklich macht.
Zu gut Deutsch heißt das doch: Der Vater müßte zusätzlich zu den 300 Euro Unterhalt noch 170 Euro zahlen? Es sei denn er kann beweisen, dass er das Geld nicht aufbringen kann.
Ich kann den Vater meiner Kinder doch nicht verklagen, er hat immer nach geltendem Recht gehandelt und sich um seine Kinder bemüht. Das bringt nur böses Blut...
Sehr geehrte Ratsuchende,
Sie verstehen mich leider richtig. Das Amt wird solange keine Leistungen erbringen bis der Vater den Nachweis seiner fehlenden Leistungsfähigkeit. Dass Sie aus moralischen Erwägungen heraus hier keinen Rechtsstreit führen wollen, interessiert das Gesetz und die nach diesem handelnden Behörden nicht.
Ich bedaure, Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt