Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Unterhalt verwirkt? - Bafög wurde beantragt

| 19. Mai 2009 20:56 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Hallo,

Situation: Sohn beantragt Bafög, Bafög Bescheid bekommen, Eltern müssen Unterhalt zahlen, Vater will nicht..... Mutter Tod.....

Problem:

Sohn ist mit 18 zu Hause ausgezogen und wohnt seit dem alleine. Jetzt 22 und ist für sein Studium in ein anderes Bundesland gezogen. Vater hat bisher kein Unterhalt gezahlt.

Bafög wurde beantragt und es kam raus, dass ca. 250 Euro abgezogen werden vom normalen Bafög.

Jetzt geht es um die Unterhaltsfrage. Vater sagt die Unterhaltspflicht ist nach § 1611
Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung verwirkt.

Begründung: Sohn hat im Alter von 18 der Mutter Geld gestohlen. Er hatte den Schlüssel der Wohnung gehabt und ist in die Wohnung gegangen, als dieser nicht da war. Es kam raus und es gab natürlich Ärger.

Ist der Unterhaltsanspruch nach § 1611 erloschen?

Ungeachtet davon das dass Klauen nicht ok ist.....

19. Mai 2009 | 21:24

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

herzlichen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebracht Vertrauen.

Ihre Fragestellung ist nicht ohne weiteres eindeutig zu beantworten, da gerade § 1611 BGB sehr einzelfallbezogenen ist und hier die Gesamtumstände des Falls eventuell mit in eine Entscheidung hinein spielen.

Ich gehe jedoch grundsätzlich davon aus, dass der Diebstahl keine Auswirkungen auf die Unterhaltspflicht des Vaters hat. Gegebenenfalls kommt es hier auf die Höhe der gestohlenen Summe und das weitere Verhalten im Rahmen des Diebstahls an.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass zum Beispiel mehrere Einbrüche bei der Schwester des Unterhaltsgläubigers ebenfalls nicht ausreichen, um eine so genannte schwere Verfehlung, wie sie das Gesetz vorsieht anzunehmen. Allerdings hat die Rechtsprechung auch angenommen, dass zumindest eine bewusste Falschanzeige oder ein versuchter Prozessbetrug durchaus eine entsprechende Verfehlung darstellen können.

Eine schwere Verfehlung wird regelmäßig lediglich dann angenommen wenn tatsächlich eine tiefgreifende Beeinträchtigung vorliegt (BGH v. 19.05.2004 - XII ZR 304/02 ).

Vorliegend kommt jedoch hinzu, dass die Verfehlung nicht direkt gegenüber dem Unterhaltsschuldner, also dem Vater, begangen worden ist und diese Verfehlung bereits länger zurückliegt.

Sofern der Vater in der Zwischenzeit nach dem Vorfall Unterhalt gezahlt hat, dürfte eine Verwirkung auf keinen Fall in Betracht kommen.

Aus diesem Grund gehe ich davon aus, dass der Unterhaltsschuldner hier eine Verwirkung nicht geltend machen kann und der Unterhaltsanspruch weiter besteht.

Ich hoffe, Ihre Frage mit meinen Ausführungen hinreichend beantwortet zu haben und stehe Ihnen selbstverständlich gerne weiterhin zur Verfügung.

Bis dahin wünsche ich Ihnen einen angenehmen Abend.


Rechtsanwalt Christian Joachim

Bewertung des Fragestellers 20. Mai 2009 | 09:36

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Christian Joachim »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 20. Mai 2009
5/5,0

ANTWORT VON

(448)

Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
Web: https://www.rechtsbuero24.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Internet und Computerrecht, Miet- und Pachtrecht, Strafrecht