Sehr geehrter Ratsuchender,
ausgehend von Ihrem monatlichen Nettoeinkommen von 890 € sind Sie gegenüber Ihrem Sohn nicht unterhaltspflichtig. Denn für die Zahlung von Kindesunterhalt wegen Ausbildung muss der Unterhaltsverpflichtete lesitungsfähig sein. Laut Düsseldorfer Tabelle steht dem Unterhaltspflichtigen ein angemessener Selbstbehalt gegenüber seinem volljährigen Kind von rund 1.100 EUR monatlich zu. Je nachdem in welchem OLG Bezirk Ihr Sohn studiert, können sich aufgrund der entsprechenden OLG-Richtlinien Abweichungen ergeben.
Angesichts Ihrer Einkommensverhältnisse ist insgesamt davon auszugehen, dass Sie keinen Unterhalt leisten müssen.
Ausgehend von der zivilrechtlichen Beurteilung Ihrer Sache, wären Sie auch nicht zur Zahlung der Ausbildungsförderung verpflichtet. Einen Widerspruch sollten Sie daher einlegen mit obiger Begründung.
Insgesamt rate ich Ihnen allerdings, die Rechtslage umfassender von einem Anwalt überprüfen zu lassen. Denn sollte es einen Unterhaltstitel geben, wonach Sie zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind, dann sollten Sie schnellstens eine Abänderungsklage einlegen. Auf diesem Wege könnten Sie Rechtsklarheit schaffen und obige Vorkommnisse vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de