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Unterhalt und Krankenversicherung bei Volljährigkeit

17. November 2011 23:59 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Mein Sohn (lebt bei mir)wird jetzt 18 Jahre alt und geht noch zur Schule. Bisher muß der Vater Stufe 10 nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen plus die kompletten 120,-€ für die private Krankenversicherung(Versicherungsnehmerin bin ich). Wie wird das in Zukunft geregelt? Wird der Unterhalt und der Beitrag für die Krankenversicherung zu gleichen Teilen oder nur anteilig geteilt? Ich selber bin selbständig und mein Einkommen liegt im Bereich Stufe 8 der Düsseldorfer Tabelle.

18. November 2011 | 01:32

Antwort

von


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60431 Frankfurt
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
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Sehr geehrte Fragestellerin,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Für sogenannte privilegierte volljährige Kinder, d.h. Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, haften die Eltern nach dem Minderjährigenunterhaltsrecht (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB ), allerdings mit der Maßgabe, dass der bisher betreuende Elternteil den Unterhalt nunmehr wie der andere Elternteil durch Leistung von Bar- oder Naturalunterhalt erbringen muss.

Der Bedarf des volljährigen Kindes bestimmt sich nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle unter Berücksichtigung der Summe der bereinigten Einkommen beider Eltern. Von dem hiernach ermittelten Bedarf des Kindes ist das Kindergeld in voller Höhe abzuziehen sowie eine etwaige Ausbildungsvergütung. Danach sind die Haftungsquoten der Eltern entsprechend dem Verhältnis ihrer Einkommen zu berechnen. (Der Unterhaltsbetrag wird daher nicht einfach durch zwei geteilt. ) Nachdem die Düsseldorfer Tabelle die Beiträge für die Krankenversicherung nicht berücksichtigt und der Krankenvorsorgeunterhalt bei fehlender Familienversicherung gesondert verlangt werden muss, werden Sie sich an dem Betrag in Höhe von EUR 120,- für die PKV entsprechend ihrer Haftungsquote beteiligen müssen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


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