Altersvorsorge- und Krankenvorsorgeunterhalt sind unselbständige Teile eines einheitlichen Unterhaltsanspruchs.
Der Krankenvorsorgeunterhalt (KV- UH) gehört zum Lebensbedarf.
Der Berechtigte kann den Gesamtbetrag nicht nach freiem Ermessen auf Elementar-, Krankheitsvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt verteilen (BGH, FamRZ 1982, 465).
Ihr Frau hat Anspruch auf eine gleichwertige Versicherung.
Der KV- UH muß aber ausdrücklich geltend gemacht werden.
Dann wird zuerst der KV-UH errechnet und erst danach der "normale" Unterhalt (sog. Elementarunterhalt).
Die Berechnung ist schwierig und sollte nur mit Hilfe eines Anwaltes vorgenommen werden.
Die kInder werden über einen Ehepartner mitversichert.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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