Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt:
1.
Solange Sie noch Azubi sind, kommt Ausbildungsunterhalt nach § 1610 in Betracht. Grob formuliert ist dieser für die erste berufsqualifizierende Ausbildung zu zahlen, wovon ich nach Ihrer Schilderung ausgehe.
2.
Kindergeld kann bis zur Vollendung des 27.Lebensjahres gezahlt werden, wenn sich das „Kind“ noch in einer Berufsausbildung befindet.
Hinsichtlich des Berechtigten ist zunächst § 64 EStG
zu beachten:
§ 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2 Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den Berechtigten. 4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2 Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. 3 Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. 4 Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
Allerdings können Sie eine Auszahlung an sich selbst beantragen, wenn die Eltern zwar unterhaltsverpflichtet sind, aber keinen Unterhalt zahlen.
Zu beachten sind Einkommensgrenzen (netto 7.680 € p.a.), die aber in Ihrem Fall nicht erreicht sein dürften.
3.
Ansprechpartner zu 1 ist natürlich der unterhaltsverpflichtete Vater, zu 2 dürfte es die Familienkasse Agentur für Arbeit sein, da Sie ja das Kindergeld für sich selbst beantragen und nicht der Vater (als Beamter wäre hier die zuständige Körperschaft des öffentlichen Rechts –die Bundeswehr- Ansprechpartner).
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Diese Antwort ist vom 09.12.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre Antwort,
Ich hätte da noch eine Frage, was aus Ihren Aufführungen mir nicht ganz klar ist:
wird beim Unterhalt/Kindergeld, was von meinem Vater zu leisten wäre, das Einkommen meines Lebensgefährten bzw. unser eigener Haushalt, im Sinne Eheähnliche Gemeinschaft nicht mitberücksichtigt? (Unterhaltspflicht meines Lebensgefährten gegenüber mir/unserem Kind?)
Guten Abend,
danke für Ihre Nachfrage:
Das aus dem Bereich ALG II und Sozialhilfe bekannte Thema „eheähnliche Gemeinschaft“ ist hier nicht einschlägig. Im Einzelnen:
1) Beim Kindergeld kommt es nach § 34 II EStG
nur auf die Einkünfte an.
2) Hinsichtlich des Unterhalts wären parallele Unterhaltsansprüche Ihrerseits zwar u.U. ein Thema.
Da aber aus dem reinen Zusammenwohnen mit dem Vater des Kindes keine Unterhaltspflicht des mit Ihnen ja nicht verheirateten Vaters Ihnen gegenüber folgt, auch hier Nein. Anders ist es nur, wenn der Kindesvater aus sog. „Unterhaltsansprüchen aus Anlass der Geburt“ Ihnen gegenüber unterhaltsverpflichtet wäre; aber Sie gehen ja Ihrer Ausbildung nach, so dass dies wegfällt.
Auf den Unterhaltsanspruch des Kindes kommt es im übrigen hier nicht an.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de