Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Unterhalt nichtehelich, wird verweigert.

21. Mai 2008 11:55 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Guten Tag,

folgender Sachverhalt ist gegeben:

Aus einer 10 Jahre dauernden Beziehung ist 1998 eine nichteheliche Tochter hervorgegangen, die Vaterschaft wurde anerkannt, das alleinige Sorgerecht liegt bei mir, der Mutter. Das Kind ist bei mir gemeldet.

2005 ging die Beziehung in die Brüche und wir zogen in getrennte Wohnungen die nur ein paar Strassen voneinander entfernt liegen.

Auf Wunsch des Vaters trafen wir eine 50/50 Betreuungsregel, so das das Kind jeweils 2 Wochen pro Monat bei dem Vater und 2 Wochen pro Monat bei der Mutter untergebracht ist.

Das Kindergeld in Höhe von 154 Euro bekomme ich als Alleinsorgeberechtigte in vollem Umfang. Der Vater beteiligte sich bisher zur Hälfte an Schul- und Essengeld (für Schulverpflegung), ca. 45 €/Monat. Ansonsten verzichtete ich wegen der 50/50 Regelung auf weitere Zahlungen des Vaters.

Nun ziehe ich nächsten Monat in eine andere Stadt (35 Km entfernt) und die 50/50 Betreuung wird nicht mehr möglich sein. Das Kind wird in Zukunft hauptsächlich bei mir leben und seinen Vater nur noch jedes 2. Wochenende sehen und die Hälfte der Ferien.

Ich habe den Vater über diesen Zustand in Kenntnis gesetzt und ihm weiterhin mitgeteilt, dass er nun in Zukunft natürlich Kindesunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle zahlen müsste.

Der Vater, der sehr erbost über den Wegzug ist, sagte mir bereits am Telefon, dass er nicht bereit ist den Unterhalt zu zahlen. Diese Ankündigung nehme ich sehr ernst, da er auch seit 1 Monat seine bisherigen Zahlungen(45€/Monat) komplett eingestellt hat.

Meine Frage:

Ich gehe davon aus, dass der Vater sich auch weiterhin weigert Zahlungen an mich, bzw. seine Tochter zu leisten. Welche Möglichkeiten bieten sich mir, den Vater zur Zahlung zu bewegen?

Ich könnte nicht längere Zeit auf diese finanzielle Unterstützung verzichten, deshalb wäre es für mich sehr wichtig zu wissen, ob ich erst mal eine gewisse Zeit abwarten und sehen muss ob die Zahlungen tatsächlich nicht kommen, oder reicht die mündliche Androhung die Zahlungen nicht leisten zu wollen?

Muss Unterhalt im Voraus bezahlt werden, also immer für den folgenden Monat?

Muss ich Fristen setzten?

Kann ich gerichtlich gegen ihn vorgehen und wer trägt dann die Kosten? Muss er die Anwaltskosten tragen, wenn ich durch seine Weigerung zu zahlen, gezwungen bin einen Anwalt einzuschalten?

Unterhaltskostenvorschuss sollte die letzte Möglichkeit sein, denn der wird für meine Tochter (fast 10) sowieso nur noch 1 Jahr bezahlt.

Schon einmal vielen Dank für die Beantwortung und freundlichen Gruß

Ragazza777

Sehr geehrte Fragestellerin,

auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:

Zunächst einmal haben Sie Recht, dass der Vater Ihrer Tochter verpflichtet ist, Kindesunterhalt zu zahlen. Da bei Ihnen das sog. „Wechselmodel“, also die hälftige Teilung der Betreuung des Kindes wegfällt, kommen Sie Ihrer Unterhaltspflicht nunmehr durch die vollständige Betreuung Ihrer minderjährigen Tochter nach. Der Vater ist demgegenüber barunterhaltspflichtig.
Ein solcher Unterhalt ist gemäß § 1612 Abs. 3 BGB auch im Voraus zu zahlen.

Wenn zwischen Ihnen und dem Vater keine außergerichtliche Vereinbarung über den Unterhalt zustande kommt, bleibt Ihnen nur noch der Weg über die Gerichte.

In Betracht kommt eine einstweilige Anordnung. Diese hat den Zweck, möglichst schnell eine vorläufige Unterhaltszahlung zu titulieren. Sie ist ein Eilverfahren, in dem aber nur eine „oberflächliche“ Prüfung des Unterhaltsanspruchs durchgeführt wird. Mit der einstweiligen Anordnung wird dem Unterhaltsberechtigten dann eine einstweilige Vollstreckungsmöglichkeit eingeräumt.
Es ist hierfür nötig, den Unterhaltsanspruch schlüssig und glaubhaft darzulegen. Vor allem reicht es grundsätzlich auch aus, dass der Vater bereits angekündigt hat, den Unterhalt nicht zahlen zu wollen. Hier sollten Sie auch erwähnen, dass er die bisherige Zahlung bereits komplett eingestellt hat.

Voraussetzung für die einstweilige Anordnung ist jedoch, dass Sie gleichzeitig eine Klage auf Kindesunterhalt oder einen Prozesskostenhilfeantrag für eine solche Klage bei Gericht einreichen. Mit der Entscheidung hierüber tritt dann die einstweilige Anordnung außer Kraft. Sie wird durch die Regelung in der Hauptsache ersetzt.

Zwar gibt es für solche Klagen und Anträge keinen Anwaltszwang, dennoch rate ich Ihnen zu einem rechtlichen Beistand. Durch die Weigerung des Vaters, den Unterhalt zu zahlen, ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auch gerechtfertigt. Die Kosten muss dann auch der Vater des Kindes tragen.


Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Müller
(Rechtsanwalt)

FRAGESTELLER 4. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER