Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Zunächst einmal haben Sie Recht, dass der Vater Ihrer Tochter verpflichtet ist, Kindesunterhalt zu zahlen. Da bei Ihnen das sog. „Wechselmodel“, also die hälftige Teilung der Betreuung des Kindes wegfällt, kommen Sie Ihrer Unterhaltspflicht nunmehr durch die vollständige Betreuung Ihrer minderjährigen Tochter nach. Der Vater ist demgegenüber barunterhaltspflichtig.
Ein solcher Unterhalt ist gemäß § 1612 Abs. 3 BGB
auch im Voraus zu zahlen.
Wenn zwischen Ihnen und dem Vater keine außergerichtliche Vereinbarung über den Unterhalt zustande kommt, bleibt Ihnen nur noch der Weg über die Gerichte.
In Betracht kommt eine einstweilige Anordnung. Diese hat den Zweck, möglichst schnell eine vorläufige Unterhaltszahlung zu titulieren. Sie ist ein Eilverfahren, in dem aber nur eine „oberflächliche“ Prüfung des Unterhaltsanspruchs durchgeführt wird. Mit der einstweiligen Anordnung wird dem Unterhaltsberechtigten dann eine einstweilige Vollstreckungsmöglichkeit eingeräumt.
Es ist hierfür nötig, den Unterhaltsanspruch schlüssig und glaubhaft darzulegen. Vor allem reicht es grundsätzlich auch aus, dass der Vater bereits angekündigt hat, den Unterhalt nicht zahlen zu wollen. Hier sollten Sie auch erwähnen, dass er die bisherige Zahlung bereits komplett eingestellt hat.
Voraussetzung für die einstweilige Anordnung ist jedoch, dass Sie gleichzeitig eine Klage auf Kindesunterhalt oder einen Prozesskostenhilfeantrag für eine solche Klage bei Gericht einreichen. Mit der Entscheidung hierüber tritt dann die einstweilige Anordnung außer Kraft. Sie wird durch die Regelung in der Hauptsache ersetzt.
Zwar gibt es für solche Klagen und Anträge keinen Anwaltszwang, dennoch rate ich Ihnen zu einem rechtlichen Beistand. Durch die Weigerung des Vaters, den Unterhalt zu zahlen, ist die Einschaltung eines Rechtsanwaltes auch gerechtfertigt. Die Kosten muss dann auch der Vater des Kindes tragen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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