Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Frage 1)
Materiell endet der Unterhalt des Minderjährigen mit dem Tag der Volljährigkeit, nicht erst am Monatsende. Der Volljährigenunterhalt beginnt mit dem 18. Geburtstag des Kindes und nicht am Ersten des Monats, in den der Geburtstag fällt, oder gar erst am Ersten des folgenden Monats. § 1612a III BGB
bezieht sich nur auf den Minderjährigenunterhalt.
Der anteilige Unterhalt bis zum Tage der Volljährigkeit ist in der Weise zu berechnen, dass die monatliche Unterhaltsrente mit dem Kalendertag multipliziert und durch die Anzahl der Tage im Monat (z.B. 30 oder 31 – im Monat März also 31) dividiert wird (BGH, FamRZ 1988, 604
).
Ihre Exfrau erhält nicht mehr den vollen Unterhalt.
Frage 2)
Es sind im Monat März 2009 zwei Unterhaltsberechnungen vorzunehmen und die jeweils errechnetet Unterhaltsbeträge wie oben genannt, ins Verhältnis zu den Tagen zu setzen.
Frage 3)
Nach den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Schleswig gilt:
Lebt das volljährige Kind im Haushalt eines Elternteils, so ist sein Bedarf grundsätzlich der Unterhaltstabelle zu entnehmen.
Da die Tabellensätze auf den Fall zugeschnitten sind, dass der Unterhaltspflichtige drei Unterhaltsberechtigten Unterhalt zu gewähren hat, ist bei einer geringeren oder größeren Zahl von Unterhaltsberechtigten ist in der Regel um eine Stufe herauf- oder herabzustufen.
Dies gilt gleichwohl auch für den Volljährigenunterhalt.
Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden beträgt in der Regel 640 EUR.
Für andere Kinder kann bei eigenem Haushalt derselbe Betrag zugrunde gelegt werden; dann entfallen jedoch der Freibetrag und andere Absetzungen für berufsbedingte Aufwendungen.
Verfügen beide Eltern über Einkommen, ergibt sich der Bedarf volljähriger Kinder,
soweit dafür die Tabelle maßgebend ist, grundsätzlich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, jedoch ist wegen doppelter Haushaltsführung in der Regel um eine Stufe herabzustufen.
Sofern also vorher eine Höherstufung erfolgte, ist nunmehr der Tabellenbetrag entsprechend Ihres bereinigten Nettoeinkommens zu Grunde zu legen.
Den offenen Bedarf haben die Eltern anteilig zu decken, und zwar grundsätzlich im Verhältnis ihrer Einkommen zueinander. Dabei werden nur die Einkommensteile zueinander ins Verhältnis gesetzt, die jeweils über dem großen Selbstbehalt liegen, und zwar nach Abzug vorrangiger Unterhaltspflichten.
Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen gemäß der Unterhaltstabelle ergibt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Auskunft. Aufgrund Ihrer letzten sehr guten Auskunft hatte ich mich wacker alleine durchgeschlagen und gewonnen.
Dies nur zu Ihrer Info :-)
Nun aber zu meiner Nachfrage:
Mein Sohn wohnt noch bei der Mutter, dies nur zum besseren Verständnis.
Der Text der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Schleswig, hier Nr. 13, ist mir soweit bekannt.
Ich habe jedoch eine Nachfrage zur Höherstufung:
Sie schreiben einerseits,
"..Dies gilt gleichwohl auch für den Volljährigenunterhalt...."
an anderer Stelle aber
"...DerElternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen gemäß der Unterhaltstabelle ergibt...."
Was heißt das jetzt genau:
Ich bin mit meinem Einkommen von 1.320 EUR in der ersten Gruppe, die bis 1.500 EUR gilt. Meine Exfrau hat Einkünfte von ca 950 EUR und ist damit nicht leistungsfähig. Der Unterhalt ist also weiterhin von mir alleine zu zahlen.
Muss ich jetzt in der entsprechenden Anwendung der Leitlinien Unterhalt der 4. Altersstufe der Gruppe 1 bezahlen oder sollte ich in meine Berechnung gleich eine Höherstufung in die Gruppe 2 vornehmen, da ich nur einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtet bin?
Besten Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Der Bedarf Ihres Sohnes beträgt nach dem Zusammengerechneten Einkommen (2.270,- Euro) monatlich 470,- Euro. Da beide Elternteile nur einem Kind unterhaltsverpflichtet sind, erfolgt eine Höherstufung, so dass ein Bedarf in Höhe von 490,- Euro besteht.
Die Höher- bzw. Herabstufung ist vor den Einzelheiten der Kindes- und Volljährigenunterhalt in Punkt 11 der Leitlinien geregelt und gilt somit sowohl für Minderjährigen Unterhalt als auch für den Volljährigenunterhalt.
Wegen doppelter Haushaltsführung ist in der Regel um eine Stufe herabzustufen, so dass es demnach bei einem Bedarf von 470,- Euro verbleibt.
Der sich unter voller Anrechung des Kindergeldes und der um den ausbildungsbedingten Mehrbedarf gekürzten Ausbildungsvergütung verbleibende Betrag ist verhältnismäßig durch die Eltern entsprechend Ihres Einkommens zu zahlen.
Eine Einschränkung ergibt sich hier dann jedoch durch den Tabellenbetrag, der ausschließlich für Ihr Einkommen heranzuziehen ist, da dies den Höchstbetrag darstellt, der durch Sie zu zahlen wäre.
Dies ist in Ihrem Fall die Gruppe 1 der 4. Unterhaltsstufe.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt