Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Zunächst wäre zu klären, welches Recht anzuwenden ist. Nach Art. 18 I 1 EGBGB
= Art. 4 I HUÜ unterliegen Unterhaltspflichten in erster Linie des am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Recht.
Von daher richtet sich die Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer Mutter nach österreichischem Recht.
Nach Art. 18 VII EGBGB
(= Art. 11 II HUÜ) sind bei der Bemessung des Unterhalts die Bedürfnisse des Berechtigten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zu berücksichtigen, selbst wenn das Unterhaltsstatut etwas anderes bestimmt.
Wenn Sie nun auf einen höheren Betrag von der Bezirkshauptmannschaft in Anspruch genommen werden sollten, so ist der Gerichtsstand an Ihrem Wohnort. Das bedeutet, dass ein deutsches Gericht ein Urteil nach österreichischem Recht sprechen müsste.
Für die Unterhaltsbemessung von im Ausland lebenden Kindern wird von deutschen Gerichten in der Regel auch die Düsseldorfer Tabelle zu Grunde gelegt. Von daher erlauben Sie mir, dass ich ein paar Ausführungen zu den in Deutschland geltenden Grundsätzen des Elternunterhaltes mache:
Grundsätzlich sind Kinder mit einem ausreichenden Einkommen oder Vermögen ihren Eltern zum Unterhalt verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt ein Leben lang. Das Bundesverfassungsgericht hat der Pflicht zum Unterhalt gerade mit Blick auf die immer wichtiger werdende private Altersvorsorge nun aber enge Grenzen gesetzt. Kinder können demnach nicht gezwungen werden, für die Heimpflege ihrer Eltern die eigene Vorsorge fürs Alter aufzuwenden. Die eigene Altersabsicherung hat dem Grundsatzurteil zufolge Vorrang vor dem Elternunterhalt. Dem Urteil nach muss dem Kind ein seinen Lebensumständen entsprechender eigener Unterhalt verbleiben.
Wenn pflegebedürftige ältere Menschen die Heimunterbringung nicht mehr zahlen können, dürfen die Ämter zwar auf die Nachkommen zurückgreifen, soweit diese zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind, aber auch der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach diesen Rückgriff auf die Kinder eingeschränkt, weil diese davor bewahrt werden sollen, für die eigene Altersversorgung Erspartes aufbrauchen zu müssen.
Der zu zahlende Unterhaltsbetrag wird wie folgt ermittelt:
Vom jeweiligen Nettoeinkommen werden die bestehenden Belastungen (z. B. allgemeine Krankenvorsorge, private Altersvorsorge, berufsbedingte Aufwendungen, Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, evtl. Verbindlichkeiten wie Schulden, die schon zu Beginn der Unterhaltspflicht bestanden, Pflegeversicherung, etc.) abgezogen, um das sogenannte "bereinigte Nettoeinkommen" zu ermitteln.
Vom "bereinigten Nettoeinkommen" wird dem Unterhaltspflichtigen ein Betrag als Selbstbehalt zugebilligt.
Der angemessene Selbstbehalt bei Verwandtenunterhalt gegenüber den Eltern gemäß der Düsseldorfer Tabelle 2005 beträgt monatlich mindestens 1400 € zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens.
Danach wären Sie vorliegend bei einem Nettoeinkommen von 1570 € zu einer Unterhaltszahlung von 85 € monatlich verpflichtet.
In Österreich ist die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber Ihren Kindern in § 143 ABGB geregelt. Diese Unterhaltspflicht ist zumutbar, wenn die Eltern nicht hinreichend selbsterhaltungsfähig sind.
In den Entscheidungen 6 Ob 156/97s, 1 Ob 288/98d und 1 Ob 135/01m meinte der OGH dazu etwa, dass die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit in jedem einzelnen Fall zu prüfen ist; die Unterhaltsberechtigung wird nicht schon durch den Bezug eines über der Höhe der Ausgleichszulage liegenden Einkommens ausgeschlossen. Die Höhe des zu leistenden Unterhalts richtet sich sowohl nach den Lebensverhältnissen des Kindes wie auch jenen des Vorfahren. Nicht imstande, sich selbst zu erhalten, sei der Aszendent (Vorfahre: Eltern, Großeltern) nach der Meinung des OGH etwa auch bei unzureichender Altersversorgung oder Pflegebedürftigkeit.
Da hier keine genau bezifferten Selbstbehaltsbeträge genannt werden, ist davon auszugehen, dass ein deutsches Gericht auch die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Beträgen zugrunde legen wird.
Sie sollten von daher Ihr „bereinigtes Nettoeinkommen“ erneut berechnen und den sich dann nach der DDT 2005 ergebenden Betrag weiterzahlen. Die erhöhte Miete, die Sie aufgrund des geringen Einkommens Ihrer Lebensgefährtin zu bezahlen haben, kann jedoch nicht berücksichtigt werden, da Sie Ihrer Lebensgefährtin auch nicht zum Unterhalt verpflichtet sind.
Sollte die Bezirkshauptmannschaft den Unterhaltsbetrag nicht für angemessen erachten, so wird sie nicht umhin können, diesen gerichtlich überprüfen zu lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen. Für eine kostenlose Nachfrage stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
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