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Familienrecht, Rückforderung von Unterhalt

20. Juni 2012 16:00 |
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Internationales Recht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes

Ich stelle meine Frage für meinen Lebensgefährten.
Er lebt von seiner Frau seit Januar 2010 getrennt. Diese hat in einem einstweiligen Anordnungsbeschluss (?) einen Unterhalt in der Trennungszeit und zwar ab Mai 2010 zugewiesen erhalten. Gleichzeitig hat die RAin seiner Frau nochmal den Trennungsunterhalt als sog. Hauptverfahren (?) eingeklagt.Mein Lebensgefährte hat einen RA beauftragt ihn im Hauptverfahren zu vertreten.
Mein Lebensgefährte fand, dass der Unterhalt im einstweiligen Anordn.beschluss falsch und zwar zu hoch sei, er soll monatlich 800 € zahlen. Er hat nicht gezahlt. Darauf hin wurde er gepfändet. Seit August 2010 läuft die Pfändung. Mein Lebensgefährte kann dagegen nichts machen, sagt sein RA, außer das Hauptverfahren abwarten.
Der RA meint, sollte er keinen Unterhalt zahlen müssen, dass dann seine Frau den Zahlungsbetrag an ihn zurückbezahlen muss. Mein Lebensgefährte hat bei Gericht angegeben, dass der Unterhalt, den seine Frau will, nicht zugesprochen werden soll, sie solle keinen Anspruch gegen ihn haben.

Wir haben nun etwas im Internet recherchiert. Da haben wir gelesen, dass man im Hauptverfahren einen Rückzahlungsanspruch der bezahlten Unterhaltsbeträge stellen muss, anonsten kann der andere sagen, dass er das Geld verbraucht hat und man bekommt nichts, selbst wenn das Gericht keinen Unterhalt zuspricht.

Stimmt das? Das Gericht bzw. durch die Pfändung wird mein Lebensgefährte gezwungen zu zahlen!

Hätten wir sofort diesen Antrag machen müssen?
Wie sieht dieser aus? Mein Lebensgefährte hat im August 2010 2100 € gepfändet erhalten und ab Septembter 900,00. Seit Januar 2011 sind es 400 € per Monat.
Genügt es, wenn der RA schreibt, dass alle gepfändeten Beträge zurückzubezahlen sind oder muss es genau geschrieben werden?
Mein Lebensgefährte sagte, er muss bis 25.06.2012 dem Gericht noch alles vortragen, was er zu sagen hat, das Gericht würde am 02.07.2012 seine Entscheidung fällen.

Kann danach noch gepfändet werden? Wir dachten uns,dass wir uU schreiben müssten, dass wir alle gepfändeten Beträge zurückverlangen plus etwaiger noch gepfändeter Beträge,die wir momentan nicht kennen.
Geht das?

Was können wir tun, wenn von Anfang an diese Rückforderung gerichtlich geltend gemacht werden musste, geht dies für die Vergangenheit auch noch?

Danke
Danke

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn hier Lebensgefährte der Meinung ist, dass der derzeitig festgesetzte Unterhalt zu hoch festgesetzt worden ist und ihm Rückzahlungsansprüche zustehen nach Beendigung des Hauptverfahrens, so sind die Rückzahlungsansprüche sofort gelted zu machen, also mit der ersten Zahlung.
Anderenfalls kann die Gegenseite einwenden, dass das Geld "verbraucht" wurde und kann insoweit
Entreicherung einwenden, so dass das Geld nicht zurückzuzahlen wäre.
Richtiges Vorgehen wäre somit den Anwalt der Gegenseite aufzufordern, anzuerkennen, dass wenn im Hauptsacheverfahren seine Mandantschaft unterlegen ist, die Beträge zurückzuzahlen sind.
Falls kein Anerkenntnis erfolgt, muss SOFORT Klage auf Rückzahlung eingeleitet werden. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens darf nicht abgewartet werden.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 20. Juni 2012 | 17:21

Danke für die rasche Antwort.
Könnten Sie mir die noch in der ersten Anfrage gestellten Fragen beantworten? Diese lauteten wie folgt:
Wie sieht dieser (Antrag auf Rückzahlung)aus? Mein Lebensgefährte hat im August 2010 2100 € gepfändet erhalten und ab Septembter 900,00. Seit Januar 2011 sind es 400 € per Monat.
Genügt es, wenn der RA schreibt, dass alle gepfändeten Beträge zurückzubezahlen sind oder muss es genau geschrieben werden?

Kann danach ( nach Urteilsfällung) noch gepfändet werden? Wir dachten uns,dass wir uU schreiben müssten, dass wir alle gepfändeten Beträge zurückverlangen plus etwaiger noch gepfändeter Beträge,die wir momentan nicht kennen.
Geht das?

Was können wir tun, wenn von Anfang an diese Rückforderung gerichtlich geltend gemacht werden musste, geht dies für die Vergangenheit auch noch?

Und meine Nachfrage dazu wäre: Kann der Antrag auf Rückzahlung in diesem gerichtlichen Verfahren Trennungsunterhalt gestellt werden?

Danke
Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juni 2012 | 18:35

Entschuldigen Sie, dies habe ich übersehen. Für die bereits bezahlten Beträge kann der Anwalt einen konkreten Antrag stellen, also Rückzahlung von 2100 € und 900 €, allerdings kann hiergegen der Entreicherungseinwand erhoben werden, wenn die Gegenseite, wie regelmäßig, das Geld schon ausgegeben hat und zb über kein Vermögen verfügt. Um die verschärfte Haftung iSv 818 Abs. 4 BGB zu erreichen, muss für die Zukunft ein Antrag gestellt werden und dieser monatlich angepasst bzw. ergänzt werden. Es muss vor jeder monatlichen Zahlung dieser Antrag gestellt werden, also Rückzahlung in Höhe von 400,-- €, wenn in der Hauptsache ein entsprechendes Urteil ergeht, um die "Bösgläubigkeit" der Gegenseite zu erreichen.
Falls dies bisher nicht geschehen ist, ist dies für den Anwalt Ihres Lebensgefährten ein Haftungsfall. Ein Antrag für die Vergangenheit wird wie oben erwähnt regelmäßig kein Erfolg haben!!!
Wenn in der Hauptsacheverfahren ein Urteil ergeht, ist die einstweilige Anordnung hinfällig (es war ja "einstweilig") und es kann daraus nicht mehr gepfändet werden.

Bei Rückfragen stehe ich gerne per E-Mail zur Verfügung.

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