Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen. Ihre Fragen beantworte ich hinsichtlich Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes folgendermaßen.
1. Wenn ich nun in die Schweiz ziehe muss ich ja - gehe ich davon aus - das Kindergeld "kündigen". Muss er es dann wieder neu beantragen oder hat er keinen Anspruch darauf?
Sie müssen der Familienkasse melden, dass Sie Ihren Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegen. Damit verlieren Sie Ihren Anspruch auf Kindergeld, da Sie dann nicht mehr unbeschränkt einkommessteuerpflichtig in Deutschland sind. Bleibt der Vater in Deutschland wohnen und geht in Deutschland einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach, kann er das deutsche Kindergeld erhalten.
Sie können sich natürlich auch nach der so genannten Kindergeldzulage in der Schweiz erkundigen. Diese ist an eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz geknüpft.
2. Wird die Höhe dann weiterhin nach Düsseldorfer Tabelle berechnet, weil er in Deutschland bleibt oder nach schweizerischem Recht, weil dort dann seine Tochter lebt? Wie hoch wäre der Unterhalt in der Schweiz, wenn dieser zum Tragen käme?
Da Ihre Tochter in der Schweiz lebt, gelten auch Schweizer Unterhaltssätze, da die Höhe des Unterhalts immer auf den jeweiligen Bedarf zugeschnitten sind. In der Schweiz zahlt man etwa 17 % des Nettoeinkommes. Auch in der Schweiz wird die wirtschaftliche Situation des Unterhaltspflichtigen mit berücksichtigt, so dass der Unterhalt geringer als 17 % vom Nettoeinkommen ausfallen kann.
3. Und müsste ich ihm dann noch irgendwie vorhandenes Kindergeld (aus Deutschland oder Schweiz) zur Hälfte anrechnen?
Kindergelder und Kindergeldzulagen werden halbteilig mit berücksichtigt.
4. Wie sehen die Formvorschriften aus bzgl. der Aufenthaltsbewilligung? Reicht da auch ein einfaches Schreiben mit Passkopie von seiner Seite oder muss dieses notariell beglaubigt werden?
Ein einfaches Schreiben sollte genügen, zumindest gilt auch in Schweiz grundsätzlich Formfreiheit, es sei denn diese wird explizit vorgeschrieben vgl. Art. 12 OR. Einen solche Vorschrift konnte im Familienrecht (Art. 90- 456 ZGB) nicht gefunden werden.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Beste Grüße
Anja Merkel, LL.M.
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Anja Merkel, LL.M.
Könneritzstraße 7
01067 Dresden
Tel: 0351 2749353
E-Mail: