Sehr geehrter Fragesteller,
das Erziehungsgeld mindert den Unterhaltshöchstbetrag nicht. Abzugsfähig ist der Unterhaltshöchstbetrag in Höhe von 7.680,00 EUR/Jahr selbstverständlich nur dann, wenn Sie an Ihre nicht eheliche Lebensgefährtin auch tatsächlich Unterhalt mindestens in dieser Höhe gezahlt haben. Die für die Abzugsfähigkeit zudem erforderliche Bedürftigkeit Ihrer Lebensgefährtin bestimmt sich im übrigen nicht allein nach deren Einkommens-, sondern auch Vermögensverhältnissen. Unschädlich ist dabei nur ein eigenes Vermögen bis max. 15.500,00 EUR.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weiterhelfen können.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
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