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Unterhalt für bedürftige Personen

20. Januar 2007 22:39 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Achim Schroers

Sehr geehrte Anwälte,

Ich wohne mit meiner Lebenspartnerin und unserem Kind (geb. 04) in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Meine Lebenspartnerin bekam im Jahr 2005 das übliche Kindergeld (154,-) und Bundeserziehungsgeld (300,-) weitere Einnahmen hatte Sie nicht.

Kann ich die 7680,- Euro (Unterhalt einer bedürftigen Person) als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung 2005 geltend machen? Oder geht dies nicht wegen des Erziehungsgeldes?

Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Fragesteller,

das Erziehungsgeld mindert den Unterhaltshöchstbetrag nicht. Abzugsfähig ist der Unterhaltshöchstbetrag in Höhe von 7.680,00 EUR/Jahr selbstverständlich nur dann, wenn Sie an Ihre nicht eheliche Lebensgefährtin auch tatsächlich Unterhalt mindestens in dieser Höhe gezahlt haben. Die für die Abzugsfähigkeit zudem erforderliche Bedürftigkeit Ihrer Lebensgefährtin bestimmt sich im übrigen nicht allein nach deren Einkommens-, sondern auch Vermögensverhältnissen. Unschädlich ist dabei nur ein eigenes Vermögen bis max. 15.500,00 EUR.

Ich hoffe, ich habe Ihnen weiterhelfen können.

Mit freundlichen Grüßen

Achim Schroers
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
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