Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
1. Ja, Sie werden nicht umhin kommen, diese Nachricht ernst zu nehmen. Angesichts des gesetzlichen Auskunftsanspruches bei Ausbildungsunterhalt kann bei dessen Bestehen ansonsten ein Prozess, wie Sie ja auch zutreffend erkennen, die Folge sein. Ein Anspruch besteht auch, vorbehaltlich der genauen Informationen. Trotz der viel zu langen Orientierungsphase, in deren Zeitraum (gerade während der Stellensuche und auch als ALG 2 Empfänger, die Behörden ignorieren dies gerne) Sie keinen Unterhalt hätten zahlen müssen, sind Sie stets verpflichtet, die Erstausbildung des „Kindes“ zu bezahlen. Von daher besteht auch ein Unterhaltsanspruch und ein Auskunftsanspruch. 2 Steuererklärungen sind der besseren Überprüfbarkeit von Einkommensveränderungen wegen geschuldet.
2. Bevor der Anspruch allerdings besteht, muss Ihr Sohn schon darlegen, was er überhaupt vorhat, um überhaupt prüfen zu können, ob ein Unterhaltsanspruch besteht. Die restlichen Angaben sind erst für die Berechnung relevant und daher dürfte die Auskunft vorher nicht verweigert werden.
3. Ja, sie haben einen Auskunftsanspruch gegen die Kindesmutter. Im Unterhaltsprozess müsste zudem der Jugendliche nachweisen, dass die Mutter leistungsunfähig ist. Zum Prozess: Soweit Ihr Einkommen nicht genügt, können Sie freilich Prozesskostenhilfe beantragen. Gerne stehe ich im Fall des Falles auch für die weitere Vertretung zur Verfügung.
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
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