Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne darf ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Reicht das eigene Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht zur Deckung der anfallenden Kosten aus, so kann sie nach § 1601 BGB
einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegen ihre Kinder haben. Diesen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch kann die Behörde, die die nicht gedeckten Heimkosten übernimmt, nach § 94 SGB XII
von Gesetzes wegen auf sich überleiten.
Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Elternunterhalt vergleichsweise schwach ausgestaltet ist. So muss der Unterhaltspflichtige nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine spürbare und dauerhafte Senkung seines Lebensstandards hinnehmen. Deshalb steht dem Unterhaltspflichtigen im Verhältnis zu seinen Eltern zum einen ein gegenüber den üblichen Sätzen höherer Selbstbehalt zu. Zum anderen sind beim Elternunterhalt neben den Zinsleistungen für Kredite zur Finanzierung des Eigenheims auch die Tilgungsleistungen als abzugsfähig zu berücksichtigen, wenn die Verpflichtung bereits zu einer Zeit eingegangen wurde, als der Unterhaltsverpflichtete nicht damit rechnen brauchte, für den Unterhalt seiner Eltern aufkommen zu müssen. (BGH FamRZ 2003, 1179
) Dementsprechend werden die Darlehensraten sowie der Erbpachtzins, die Sie für Ihr Eigenheim aufwenden müssen, in die Unterhaltsberechnung einkommensmindernd einfließen müssen.
Auch ihr Beitrag zur privaten Krankenversicherung wird in voller Höhe in Abzug zu bringen sein.
Ferner ist von der Rechtsprechung anerkannt, dass für die private Altersvorsorge ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 5 % des Bruttoeinkommens in Ansatz gebracht werden kann. Ferner dürfen Sie als Selbständiger Unterhaltspflichtiger nicht schlechter gestellt werden, als ein Angestellter. Dementsprechend werden sie bis zu 24,9 Prozent Ihres Bruttoeinkommens in Ihre Altersvorsorge investieren können. Dieser Betrag wird jedoch nur dann abzugsfähig sein, wenn auch tatsächlich entsprechende Aufwendungen getätigt werden.
Hinsichtlich des Schonvermögens gibt es leider keine festen Grenzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Schonvermögen vielmehr aufgrund der konkreten Umstände und unter Berücksichtigung der besonderen Lebensverhältnisse zu ermitteln. Dem Unterhaltspflichtigen wird jedenfalls der Betrag zu belassen sein, den er ansparen könnte, wenn er 5 % seines Bruttoeinkommens während eines Arbeitslebens von 35 Jahren zu 4 % Zinsen anlegt.
Ich gehe im Rahmen dieser Erstberatung somit davon aus, dass Ihr Vermögen grundsätzlich nicht verwertet werden muss.
Allerdings wird zu beachten sein, dass die Behörde auch einen eventuell bestehenden Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers nach §528 BGB
auf sich überleiten kann.
Nach dieser Vorschrift kann eine Schenkung dann zurückgefordert werden, wenn der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außer Stande ist, seinen angemessenen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Rückforderung dieser Schenkung ist nach § 529 BGB
innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Jahren nach Vollziehung der Schenkung möglich. Dementsprechend wird in Ihrem Fall zu klären sein, auf welcher Rechtsgrundlage die € 50.000,00 vor zwei Jahren von Ihrer Mutter auf sie überschrieben wurden. Handelt es sich in den Betrag um eine Schenkung, so wird die Behörde einen entsprechenden Rückforderungsanspruch sicherlich geltend machen. Gleiches gilt für den Erlös aus der verkauften Immobilie. Sofern hierfür keine Gegenleistung erbracht wurde, wird es sich um eine Schenkung handeln, die von der Behörde zurückgefordert werden kann.
Eventuelle Schenkungen müssen der Behörde gegenüber auf entsprechende Nachfrage hin auch angegeben werden, wobei die meisten Antragsformulare bereits entsprechend vorformulierte Fragen enthalten. Die Sozialämter recherchieren hierbei erfahrungsgemäß recht detailliert, da es letztendlich um erhebliche finanzielle Aufwendungen geht.
Abschließend hoffe ich, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir Verbindung aufnehmen.
Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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Rechtsanwalt Michael Vogt
Fachanwalt für Insolvenzrecht