Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Unterhalt bei volljährigen Kindern in der Ausbildung

| 15. Oktober 2008 20:59 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Zum Sachverhalt:

Meine Ex-Frau und ich sind seit Okt. 2002 geschieden. Die beiden Töchter (18 und 17 Jahre alt) leben bei ihr. Die ältere Tochter macht eine Ausbildung und verdient jetzt im ersten Jahr ca. 580 EUR netto.

Die jüngere Tochter geht noch zur Schule (12. Jahrgang Gymnasium).

Mein Nettoverdienst liegt bei rund 2400 EUR im Monat, dieses aber inklusive Überstunden. Meine Ex-Frau verdient rund 1100 EUR im Monat und erhält auch das Kindergeld für die beiden Kinder.

Ich zahle Kindesunterhalt für die jüngere Tochter nach Stufe 4 der Düsseldorfer Tabelle 343 EUR, für die volljährige Tochter in der Ausbildung 316 EUR, also insgesamt rund 660 EUR.

Nun möchte meine Ex-Frau, dass ich mich an den Fahrtkosten der älteren Tochter zum Arbeitsplatz (rund 55 EUR pro Monat) beteilige.

Meine Frage dazu: Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch der volljährigen Tochter mir gegenüber bei den oben angegeben Zahlen (ich 2400 EUR, Ex-Frau 1100 EUR, Tochter 580 EUR pro Monat)?

Vielen Dank für Ihre Mühe!

15. Oktober 2008 | 21:16

Antwort

von


(918)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, ich auf der Basis der von Ihnen angebenenen Daten, gerne wie folgt beantworte:

Die Düsseldorfer Tabelle besagt, dass bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle bemisst.

Mit Eintritt der Volljährigkeit haften Sie und Ihre Exfrau gemeinsam auf Barunterhalt für die Tochter.

Zugrundezulegen ist also ihr gesamtes Nettoeinkommen, dass sich auf € 3.500 beläuft.

Nach der 4. Alterstufe der DT besteht demnach ein Bedarf von € 523. Das Kindergeld ist darauf gem. § 1612b BGB voll anzurechnen, so dass sich der Bedarf als um € 154 auf € 369 reduziert.

Anzurechnen ist auch die Ausbildungsvergütung der Tochter in Höhe von € 580, wobei hier Buchstabe A Ziffer 8 der Anmerkungen zur DT zur Anwendung kommt:

"Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen."

Anzurechnen auf den Bedarf von € 369 wären also € 490 an Ausbildungsvergütung.

Da die anzurechnende Ausbildungsvergütung den Bedarf übersteigt, müssen Sie für Ihre volljährige Tochter keinen Unterhalt mehr zahlen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.



Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt



Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 17. Oktober 2008 | 20:01

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 17. Oktober 2008
4,8/5,0

ANTWORT VON

(918)

Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht