Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, ich auf der Basis der von Ihnen angebenenen Daten, gerne wie folgt beantworte:
Die Düsseldorfer Tabelle besagt, dass bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle bemisst.
Mit Eintritt der Volljährigkeit haften Sie und Ihre Exfrau gemeinsam auf Barunterhalt für die Tochter.
Zugrundezulegen ist also ihr gesamtes Nettoeinkommen, dass sich auf € 3.500 beläuft.
Nach der 4. Alterstufe der DT besteht demnach ein Bedarf von € 523. Das Kindergeld ist darauf gem. § 1612b BGB
voll anzurechnen, so dass sich der Bedarf als um € 154 auf € 369 reduziert.
Anzurechnen ist auch die Ausbildungsvergütung der Tochter in Höhe von € 580, wobei hier Buchstabe A Ziffer 8 der Anmerkungen zur DT zur Anwendung kommt:
"Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 EUR zu kürzen."
Anzurechnen auf den Bedarf von € 369 wären also € 490 an Ausbildungsvergütung.
Da die anzurechnende Ausbildungsvergütung den Bedarf übersteigt, müssen Sie für Ihre volljährige Tochter keinen Unterhalt mehr zahlen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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