Sehr geehrter Ratsuchender,
Einkünfte aus einer sogenannten unzumutbaren, überobligatorischen, Erwerbstätigkeit können nach Billigkeit ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Es stellt sich daher die Frage, wann eine unzumutbare Erwerbstätigkeit vorliegt.
Dies wird in den diversen Unterhaltsleitlinien teilweise unterschiedlich gesehen. Betreut ein Ehegatte – wie hier – mehrere Kinder, so wird eine Halbtagstätigkeit als zumutbar angesehen, wenn das jüngste Kind um 11 Jahre alt ist. Hier wird man daher allenfalls von einer Verpflichtung zur Halbtagstätigkeit ausgehen müssen.
Eine überobligatorische Tätigkeit im oben genannten Sinne liegt allerdings in der Regel nicht vor, wenn die Ehefrau - wie hier der Fall - bereits während des Zusammenlebens erwerbstätig war. Dieser Umstand spricht dafür, dass es sich nicht um eine unzumutbare Tätigkeit handelt.
Wichtig ist zudem, dass im ersten Jahr nach der Trennung grundsätzlich keine Obliegenheit zur Ausweitung einer Erwerbstätigkeit besteht.
Die Tätigkeit,wie sie auch während des Zusammenlebens bestand, wird daher nicht als überobligatorisch anzusehen sein, allenfalls die darüber hinaus geleisteten Stunden. In der Folge stellt sich die Frage,ob und mit welchem Anteil eine Anrechnung zu erfolgen hat.
Hier wird in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass ein so erzieltes überobligatorisches Einkommen bei der Unterhaltsbemessung nicht von vornherein unberücksichtigt zu lassen ist, sondern vielmehr zumindest ein Teil davon in die Unterhaltsberechnung des Ehegattenunterhalts nach der Differenz-/Additionsmethode einzubeziehen ist. Über die Höhe des einzubeziehenden Teils muss nach Treu und Glauben entschieden werden. Es kommt daher hier auf den Einzelfall und weiterer Sachverhaltsabklärung an. Sie sollten hier im Rahmen der Mediation eine teilweise Anrechnung (Vorschlag 50%) des sich aus der Mehrleistung ergebenden zusätzlichen Einkommens Ihrer Frau besprechen.
Zu einem späteren Zeitpunkt – jüngstes Kind 14 bis 15 Jahre - wird sich die Frage der Verpflichtung zu einer Volltagstätigkeit stellen.
Ich hoffe, Ihnen mit diesem Überblick geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr
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