Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1. Unterhaltsberechnung nach dem Ausgangsfall
Namen der nur unterhaltspflichtigen Partner
Manfred
Namen der (auch) unterhaltsberechtigten Partner
Erna
Vanessa
Namen des Kindes/der Kinder
Sohn 19 Jahre
Sohn 17 Jahre
Kind 2 Jahre
Kind 2 Monate
Unterhaltsberechtigt
Erna
Sohn 19 Jahre ist ein Kind von Erna
Sohn 17 Jahre ist ein Kind von Erna
Einkommen von Erna . . . . . . . . . 1.300,00 EUR
Vanessa
Kind 2 Jahre ist ein Kind von Vanessa
Kind 2 Monate ist ein Kind von Vanessa
Einkommen von Vanessa . . . . . . . . . 0,00 EUR
Unterhaltspflichtig
Manfred
Sohn 19 Jahre ist ein Kind von Manfred
Sohn 17 Jahre ist ein Kind von Manfred
Kind 2 Jahre ist ein Kind von Manfred
Kind 2 Monate ist ein Kind von Manfred
Verpflichtung gegenüber Erna
Datum der Eheschließung . . . . . 01. 04. 1988
Datum der Scheidung . . . . . . . 15. 04. 2008
Der Unterhaltsanspruch beruht auf §§ 1569ff BGB
.
Verpflichtung gegenüber Vanessa
Der Unterhaltsanspruch beruht auf § 1615l BGB
.
Bedarf/früheres Einkommen . . . . . . . . 770,00 EUR
Einkommen von Manfred
Einkommen von Manfred . . . . . . . . 2.600,00 EUR
Schulden, Belastungen
Krankenkasse . . . . . 190,00 EUR
Kreditabzahlung . . . . 360,00 EUR
––––––––––––––
insgesamt: . . . . . 550,00 EUR
Schulden, Belastungen . . . . . . . . -550,00 EUR
–––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 2.050,00 EUR
Kinder
Sohn 19 Jahre
Alter von Sohn 19 Jahre . . . . . . . . . 19 Jahre
Sohn 19 Jahre lebt bei Erna
Sohn 19 Jahre besucht noch eine allgemeinbildende Schule.
Erna erhält das Kindergeld von 154,00 EUR
Sohn 17 Jahre
Alter von Sohn 17 Jahre . . . . . . . . . 17 Jahre
Sohn 17 Jahre lebt bei Erna
Erna erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Erna erhält das Kindergeld von 154,00 EUR
Kind 2 Jahre
Alter von Kind 2 Jahre . . . . . . . . . 2 Jahre
Kind 2 Jahre lebt bei Vanessa
Vanessa erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Vanessa erhält das Kindergeld von 154,00 EUR
Kind 2 Monate
Alter von Kind 2 Monate . . . . . . . . . 1 Jahre
Kind 2 Monate lebt bei Vanessa
Vanessa erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Vanessa erhält das Kindergeld von 154,00 EUR
Kindesunterhalt
Eingruppierung nach beiderseitigem Einkommen
Bedarf von Sohn 19 Jahre nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von
. . . . . . . . . . . . . . . 3.350,00 EUR
nach der Düsseldorfer Tabelle (DT), Stand ab 1.1.2008
Gruppe 6: 3101-3500, BKB: 1400
Tabellenunterhalt DT 6/4 . . . . . . . . . 523,00 EUR
Abzug des Kindergelds . . . . . . . . -154,00 EUR
–––––––––––––––––
Restbedarf . . . . . . . . . . . . 369,00 EUR
Unterhaltspflichten vor etwaiger Aufteilung
Unterhaltspflichten von Manfred
aus dem Einkommen von Manfred in Höhe von
. . . . . . . . . . 2.050,00 EUR
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (DT), Stand ab 1.1.2008
Gruppe 3: 1901-2300, BKB: 1100, Abschlag -2 > Gruppe 1: . . . -1500, BKB: 900
gegenüber Sohn 19 Jahre
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
Bedarf . . . . . . . . 408,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -154,00 EUR
–––––––––––––––––
. . . . . . . . . 254,00 EUR
Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen 369,00 EUR
gegenüber Sohn 17 Jahre
Tabellenunterhalt DT 1/3 . . . 365,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -77,00 EUR
–––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 288,00 EUR
gegenüber Kind 2 Jahre
Tabellenunterhalt DT 1/1 . . . 279,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -77,00 EUR
–––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 202,00 EUR
gegenüber Kind 2 Monate
Tabellenunterhalt DT 1/1 . . . 279,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -77,00 EUR
–––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 202,00 EUR
–––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.061,00 EUR
Unterhaltspflichten von Erna
aus dem Einkommen von Erna in Höhe von
. . . . . . . . . . 1.300,00 EUR
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (DT), Stand ab 1.1.2008
Gruppe 1: -1500, BKB: 900, Zuschlag 1 > Gruppe 2: 1501-1900, BKB: 1000
gegenüber Sohn 19 Jahre
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
Bedarf . . . . . . . . 429,00 EUR
abzüglich Kindergeld . . . . -154,00 EUR
–––––––––––––––––
. . . . . . . . . 275,00 EUR
Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen 369,00 EUR
dazu Auskehrung des Kindergelds von 154,00 EUR
gegenüber Sohn 17 Jahre
Erna erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
–––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . . 369,00 EUR
Unterhaltspflichten von Vanessa
gegenüber Kind 2 Jahre
Vanessa erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
gegenüber Kind 2 Monate
Vanessa erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Aufteilung gemeinsamer Unterhaltspflichten
Sohn 19 Jahre
Bedarf des Kindes
Erna und Manfred haften gemeinsam für den Unterhalt von Sohn 19 Jahre.
. . . . . . . . . . . . . . . . 369,00 EUR
Verfügbare Elterneinkommen
verfügbar bei Erna:
Einkommen . . . . . . 1.300,00 EUR
abzüglich Selbstbehalt . . . -900,00 EUR
–––––––––––––––––
. . . . . . . . . 400,00 EUR
verfügbar bei Manfred:
Einkommen . . . . . . 2.050,00 EUR
abzüglich Selbstbehalt . . . -900,00 EUR
abzüglich gleichrangiger Kindesbedarf -1.061,00 EUR
zuzüglich aufzuteilender Bedarf 369,00 EUR
–––––––––––––––––
. . . . . . . . . 458,00 EUR
Haftungsanteile
Haftungsanteil von Erna:
369 * 400 / (400+458) . . . . . . . . . 172,00 EUR
Haftungsanteil von Manfred:
369 * 458 / (400+458) . . . . . . . . . 197,00 EUR
Gatten/Partnerunterhalt
Rangverhältnisse
Vanessa betreut ein Kind von Manfred und ist im Rang gem. § 1609 Nr.2 BGB
berechtigt.
Prüfung der Leistungsfähigkeit vorweg
Unterhaltsansprüche gegen Manfred
Vanessa
Bedarf . . . . . . . . . . . . . . 770,00 EUR
Unterhalt . . . . . . . . . . . . . 770,00 EUR
Jedoch ist dabei der Halbteilungsgrundsatz verletzt.
Unterhalt mit Bedarfsaufteilung
Einkommen von Erna
Einkommen . . . . . . . . . . . 1.300,00 EUR
abzüglich Kindesunterhalt . . . . . . . -172,00 EUR
–––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.128,00 EUR
Berechnung des Bedarfs nach Additionsmethode
Einkommen von Manfred . . . . . . . . 2.050,00 EUR
abzüglich Kindesunterhalt 288 + 202 + 202 + 197 -889,00 EUR
–––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.161,00 EUR
abzüglich Erwerbsbonus - 1161 * 1/7 = . . . . -166,00 EUR
Einkommen von Erna . . . . . . . . . 1.128,00 EUR
abzüglich Erwerbsbonus - 1128 * 1/7 = . . . . -161,00 EUR
–––––––––––––––––
Gesamtbedarf . . . . . . . . . . . 1.962,00 EUR
Einzelbedarf 1962 / 3 = . . . . . . . . . 654,00 EUR
Unterhalt von Erna
Bedarf . . . . . . . . . . . . . . 654,00 EUR
Eigeneinkommen . . . . . 1.128,00 EUR
abzüglich Erwerbsbonus . . . -161,00 EUR
abzüglich Einkommen . . . . . . . . -967,00 EUR
–––––––––––––––––
Unterhalt . . . . . . . . . . . . -313,00 EUR
Erna scheidet aus der Unterhaltsberechnung aus.
Neuberechnung wegen negativen Unterhaltsbetrags
Berechnung des Bedarfs nach Additionsmethode
Einkommen von Manfred . . . . . . . . 2.050,00 EUR
abzüglich Kindesunterhalt 288 + 202 + 202 + 197 -889,00 EUR
–––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.161,00 EUR
abzüglich Erwerbsbonus - 1161 * 1/7 = . . . . -166,00 EUR
–––––––––––––––––
Gesamtbedarf . . . . . . . . . . . . 995,00 EUR
Einzelbedarf 995 / 2 = . . . . . . . . . 498,00 EUR
Unterhalt von Vanessa
Unterhalt . . . . . . . . . . . . . 498,00 EUR
Prüfung der Leistungsfähigkeit
Manfred
Manfred bleibt 2050 - 288 - 202 - 202 - 197 - 0 - 498 = 663,00 EUR
Das ist weniger als der eheangemessene Selbstbehalt von 1.000,00 EUR
Das Defizit beträgt: 1000 - 663 = . . . . . . . 337,00 EUR
Unterhalt von Partnern nach § 1609 Nr.2 BGB
: 0 + 498 = 498,00 EUR
Verfügbar ist: 498 - 337 . . . . . . . . . 161,00 EUR
Die Mangelquote beträgt: 161/498*100 = . . . . . 32,329%
Vanessa erhält nun: 498 * 32,329% = . . . . . 161,00 EUR
Manfred bleibt 663 + 337 = . . . . . . . 1.000,00 EUR
Erna
Erna bleibt 1300 - 172 + 0 = . . . . . . . 1.128,00 EUR
Das unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von 900,00 EUR
Ersatzhaftung nach § 1603 II 3 BGB
Ersatzhaftung für den Unterhalt von Sohn 19 Jahre
Von der nach § 1603 II 1, 2 BGB
verschärften Haftung von Manfred entfällt auf Sohn 19 Jahre
. . . . . . . . . . . . . . . . 19,00 EUR
Diesen Betrag kann Erna im Wege der Quotenänderung zusätzlich leisten
Haftungsanteil von Erna nun 172 + 19 . . . . . 191,00 EUR
Haftungsanteil von Manfred nun 197 - 19 . . . . 178,00 EUR
Erna bleibt nun . . . . . . . . . . 1.109,00 EUR
Manfred bleibt nun . . . . . . . . . 1.019,00 EUR
Verteilungsergebnis
Manfred . . . . . . . . . . . . 1.019,00 EUR
Erna . . . . . . . . . . . . . 1.186,00 EUR
davon Kindergeld . . . . . 77,00 EUR
Vanessa . . . . . . . . . . . . . 315,00 EUR
davon Kindergeld . . . . 154,00 EUR
Sohn 19 Jahre . . . . . . . . . . . 523,00 EUR
davon Kindergeld . . . . 154,00 EUR
Sohn 17 Jahre . . . . . . . . . . . 365,00 EUR
davon Kindergeld . . . . . 77,00 EUR
Kind 2 Jahre . . . . . . . . . . . . 279,00 EUR
davon Kindergeld . . . . . 77,00 EUR
Kind 2 Monate . . . . . . . . . . . 279,00 EUR
davon Kindergeld . . . . . 77,00 EUR
–––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 3.966,00 EUR
Zahlungspflichten
Manfred zahlt an
Vanessa . . . . 161,00 EUR
Sohn 19 Jahre . . . . 178,00 EUR
Sohn 17 Jahre . . . . 288,00 EUR
Kind 2 Jahre . . . . 202,00 EUR
Kind 2 Monate . . . . 202,00 EUR
–––––––––––––––––
. . . . . 1.031,00 EUR
Erna zahlt an keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.
Zur besseren Unterscheidung habe ich Ihre Ehefrau "Erna" und Ihre Freundin "Vanessa" genannt. Ihnen habe ich den Namen "Manfred" gegeben.
2. Bei Volljährigkeit beider Söhne ergibt sich folgende Änderung:
Zahlungspflichten
Manfred zahlt an
Vanessa . . . . . 164,00 EUR
Sohn 19 Jahre . . . . 241,00 EUR
Sohn 17 Jahre . . . . 241,00 EUR
Kind 2 Jahre . . . . 202,00 EUR
Kind 2 Monate . . . . 202,00 EUR
–––––––––––––––––
. . . . 1.050,00 EUR
Erna zahlt ankeinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.
Anmerkung: Auf die Darstellung der vollständigen Unterhaltsberechnung habe ich verzichtet, da die Berechnung bis auf das Alter des zweiten Sohns identisch ist.
3. Berechnung des Unterhalts, wenn beide Söhne volljährig sind und ihren Zivildienst leisten. Für jeden Sohn habe ich ein fiktives Einkommen von 350,00 EUR pro Monat angenommen.
Zahlungspflichten
Manfred zahlt an
Vanessa . . . . 496,00 EUR
Sohn 19 Jahre . . . . 68,00 EUR
Sohn 17 Jahre . . . . 68,00 EUR
Kind 2 Jahre . . . . 202,00 EUR
Kind 2 Monate . . . . 202,00 EUR
–––––––––––––––––
. . . . 1.036,00 EUR
Erna zahlt an keinen Berechtigten ausserhalb des Haushaltes.
4. Wenn Sie mit Ihrer Freundin nicht im selben Haushalt leben würden, wären Sie der Freundin gegenüber barunterhaltspflichtig.
5. Im Scheidungsfall ist es sinnvoll, den Unterhalt durch einen Scheidungsfolgenvergleich zu titulieren. Dabei ist zu beachten, daß die volljährigen Kinder einen eigenen Anspruch auf Kindesunterhalt haben.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
- Rechtsanwalt -
Antwort
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