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Unterhalt an volljähriges Kind - Bedürftigkeit

16. Februar 2007 11:23 |
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Familienrecht


Mein Sohn hat vor wenigen Tagen das 18. Lebensjahr vollendet. Er wohnt noch bei mir, beabsichtigt aber auszuziehen. Seine verstorbene Mutter hat ihm ein nicht unwesentliches Erbe hinterlassen - Barmittel rd. 50 T€, über die er nun verfügen möchte. Er geht noch zur Schule - voraussichtlicher Abschluss im Sommer 2007 mit FOR.

Ich habe 2 Fragen zu meiner Unterhaltspflicht:
1. Besteht überhaupt ein Anspruch auf Unterhalt, da er ja nach meiner Einschätzung nicht bedürftig ist?
2. Wenn er tatsächlich keinen Anspruch auf Unterhalt hat, nach welchen Kriterien kann bzw. darf er sein Vermögen verbrauchen - oder konkreter gefragt: Kann er sein Vermögen innerhalb kürzester Zeit - theoretisch ein paar Tage oder Wochen - verbrauchen und ich bin wieder unterhaltspflichtig oder muss er bestimmte Kriterien beachten wie z.B. monatliche Entnahme nicht mehr als theoretischer Unterhaltsanspruch?

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen gern wie folgt beantworten möchte.

Aus § 1602 II BGB ergibt sich, dass für die Feststellung der Bedürftigkeit eines minderjährigen Kindes ein vorhandenes Vermögen des minderjährigen Kindes außer Betracht bleibt. Der Umkehrschluss aus dieser Ausnahmevorschrift lautet, dass ab der Volljährigkeit das Vermögen des Kindes zu berücksichtigen ist. Aufgrund des vorhandenen Vermögens in Höhe von 50.000 € hat er daher seinen Lebensbedarf vorrangig aus diesem Vermögen zu decken. Ihr Sohn ist daher nicht bedürftig, so dass Sie keinen Unterhalt zu zahlen haben.

Wenn Ihr Sohn sein Vermögen binnen kurzer Zeit „verprasst“, um nach der so herbeigeführten eigenen Vermögenslosigkeit in den Genuss von Unterhalt zu kommen, könnte er seinen Unterhaltsanspruch gegen Sie verwirkt haben. Nach § 1611 I BGB könnte dann das Tatbestandsmerkmal des „sittlichen Verschuldens“ vorliegen. Allerdings folgt die Beurteilung hier keinen festen Grundsätzen. Es kommt hier stets auf die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls an. Eine genaue Prognose ist daher schwierig.

Die Gerichte beschränken den Anwendungsbereich des § 1611 I BGB tendenziell auf besonders krass gelagerte Ausnahmefälle. Um hier eine Herabsetzung oder gar einen völligen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs zu erreichen, müssten Sie die Vermögensverschwendung und eine dahinter stehende schädigende Absicht nachweisen, was sich zumindest schwierig gestalten dürfte.

Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.

Ich hoffe, Ihnen eine erste Einschätzung Ihrer Rechtslage ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Tobias Kraft
Rechtsanwalt


www.jeromin-kraft.de

___________________________

1602 BGB: Bedürftigkeit

(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.

(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.


§ 1611 BGB : Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

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