Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen gern wie folgt beantworten möchte.
Aus § 1602 II BGB
ergibt sich, dass für die Feststellung der Bedürftigkeit eines minderjährigen Kindes ein vorhandenes Vermögen des minderjährigen Kindes außer Betracht bleibt. Der Umkehrschluss aus dieser Ausnahmevorschrift lautet, dass ab der Volljährigkeit das Vermögen des Kindes zu berücksichtigen ist. Aufgrund des vorhandenen Vermögens in Höhe von 50.000 € hat er daher seinen Lebensbedarf vorrangig aus diesem Vermögen zu decken. Ihr Sohn ist daher nicht bedürftig, so dass Sie keinen Unterhalt zu zahlen haben.
Wenn Ihr Sohn sein Vermögen binnen kurzer Zeit „verprasst“, um nach der so herbeigeführten eigenen Vermögenslosigkeit in den Genuss von Unterhalt zu kommen, könnte er seinen Unterhaltsanspruch gegen Sie verwirkt haben. Nach § 1611 I BGB
könnte dann das Tatbestandsmerkmal des „sittlichen Verschuldens“ vorliegen. Allerdings folgt die Beurteilung hier keinen festen Grundsätzen. Es kommt hier stets auf die Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls an. Eine genaue Prognose ist daher schwierig.
Die Gerichte beschränken den Anwendungsbereich des § 1611 I BGB
tendenziell auf besonders krass gelagerte Ausnahmefälle. Um hier eine Herabsetzung oder gar einen völligen Ausschluss des Unterhaltsanspruchs zu erreichen, müssten Sie die Vermögensverschwendung und eine dahinter stehende schädigende Absicht nachweisen, was sich zumindest schwierig gestalten dürfte.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Einschätzung Ihrer Rechtslage ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de
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1602 BGB: Bedürftigkeit
(1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
(2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen.
§ 1611 BGB
: Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
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