Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Fragen beantworte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
1. Vermögenseinsatz
Da Sie volljährig sind, müssen Sie in der Tat zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts gemäß § 1602 Abs. 1 BGB
vorrangig Ihr eigenes Vermögen sowie eigene Einkünfte (auch eine etwaige Ausbildungsvergütung) einsetzen.
Ihnen ist allerdings ein Schonvermögen für Notfälle zu belassen. Die Höhe dieses „Notgroschens“ bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles und wird von der Rechtsprechung in Anlehnung an entsprechende Regelungen des SGB XII mit ungefähr 2.000 bis 3.000 € angesetzt, teilweise auch höher. Nach einem Urteil des OLG Karlsruhe (FamRZ 1996, 1235
) wurde bei einem Studenten ein Betrag von 10.000 Deutsche Mark als bedürftigkeitsneutral angesehen.
Zu berücksichtigen sind hierbei u.a. die Einkommensverhältnisse Ihrer Eltern sowie die Tatsache, dass mit steigendem Alter die Anforderungen an ein erwachsenes Kind, sich selbst zu unterhalten, steigen.
Sie müssen also das über den Schonbetrag hinaus gehende Vermögen erst völlig aufbrauchen, bevor Sie überhaupt Unterhaltsansprüche geltend machen können.
2. Ausbildungsunterhalt
a.
Zunächst kann ich Sie dahingehend beruhigen, dass ein Abbruch der Lehre (künftige) Unterhaltsansprüche nicht automatisch entfallen lässt. Denn solange Sie erkennbar ein konkretes Berufsziel verfolgen, das Ihren Fähigkeiten und Neigungen entspricht, ist Ihnen während einer Orientierungsphase von nicht allzu langer Dauer zuzugestehen, dass Sie sich einmalig für einen anderen Ausbildungsweg entscheiden.
Die Voraussetzungen für eine weiteren Unterhaltsanspruch bei Ausbildungswechsel nach ständiger Rechtsprechung sind im Einzelnen:
Die Ausbildungszeit darf sich für Ihre Eltern gemessen an deren Einkommensverhältnissen nicht unzumutbar verlängern – ein halbes Jahr dürfte aber in der Regel zumutbar sein.
Der Ausbildungswechsel muss mit den Eltern beraten werden, ferner muss er auf sachlichen Gründen beruhen. Als sachlicher Grund wäre es anzusehen, wenn sich im Laufe des Lehrverhältnisses herausstellt, dass das von Ihnen erwogene Studium Ihren Fähigkeiten und Neigungen besser entspricht.
Der letzte Punkt erscheint mir hier problematisch, da Sie ja in erster Linie deshalb studieren wollen, um Ihrem Elternhaus zu entfliehen.
b.
Weiter gilt es, zu beachten, dass Ihren Eltern bezüglich der Art der Unterhaltsgewährung ein Bestimmungsrecht nach § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB
zusteht, solange Sie unverheiratet sind.
Ihren Eltern steht es demnach grundsätzlich frei, ihre Ansprüche durch Naturalversorgung im elterlichen Haushalt nebst Taschengeld und Geldleistungen für zweckgebundene Ausgaben zu erfüllen.
Eine Ausnahme hiervon gilt aber bei Notwendigkeit eines auswärtigen Studiums, insbesondere, wenn die Zentrale Vergabestelle für Studienplätze Ihnen einen entfernteren Studienort zuweist. Notfalls müssten Sie eine Änderung der Bestimmung Ihrer Eltern bei dem Familiengericht beantragen.
Dagegen reicht der Wunsch nach einem eigenen Hausstand für eine solche Änderung nicht aus, ebenso wenig der Umstand, dass persönliche Spannungen im Elternhaus bestehen. Anders wäre es nur, wenn Sie wirklich schweren Verfehlungen Ihrer Eltern ausgesetzt wären, so z.B. bei überzogenen Überwachungsmaßnahmen, Herabwürdigungen oder Gewalt.
c.
Sie müssen nicht befürchten, Schadensersatzansprüche an Ihren künftigen Ausbilder leisten zu müssen, wenn das Ausbildungsverhältnis bereits im Vorfeld aufgelöst wird.
Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) ist Schadensersatz erst zu leisten, wenn nach Ablauf der Probezeit gekündigt wird.
Aber auch bei späterer Kündigung sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn Sie eine Kündigungsfrist von vier Wochen einhalten und sich darauf berufen, dass Sie „die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen“ wollen, § 15 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 16 Abs. 1 S. 2 BBiG.
Dies wäre bei Aufnahme eines Studiums der Fall.
Eine Aufhebung des Ausbildungsvertages im Vorfeld ist indessen nicht anzuraten, da Sie mit dem Nichtantritt der Lehrstelle dokumentieren, dass Sie sich nicht ernsthaft um Ihre Ausbildung bemühen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben zu haben.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 31.07.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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