Sehr geehrter Fragesteller,
bei einem volljährigen Kind ist zwar grundsätzlich eigenes Vermögen einzusetzen und beseitigt insofern die Bedürftigkeit. Allerdings handelt es sich bei dem Vermögen Ihres Sohnes nicht um verfügbares Vermögen, sondern um Vermögen, für das eine Verfügungseinschränkung besteht.
Ich unterstelle nun, dass Ihr Sohn faktisch über das Vermögen verfügen könnte, also das Geld vom Konto abheben könnte, sich jedoch auf die Auflage beruft. Dann würde er - falls er gegen die Auflage verstößt - das Risiko eingehen, dass der Schenker (also der Großvater) die Schenkung widerruft. Sie können von Ihrem Sohn unterhaltsrechtlich nicht verlangen, dass er dieses Risiko eingeht, weil es wirtschaftlich unvernünftig wäre, wegen des Unterhalts die Rückforderung des Gesamtbetrages zu riskieren.
Auch die Beleihung des Vermögens durch Aufnahme eines Bankkredites, der ab dem 26. Lebensjahr aus dem Vermögen zurück gezahlt wird, dürfte nicht verlangt werden können, weil damit die Auflage ausgehöhlt würde.
Ein gangbarer Weg wäre, den Großvater (falls er noch lebt) um Zustimmung zur vorzeitigen Verwertung des Vermögens zu bitten. Falls der Großvater nicht mehr lebt, geht der Rückforderungsanspruch auf die Erben des Großvaters über, so dass deren Zustimmung eingeholt werden könnte.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Der Unterhaltsbedarf eines Volljährigen ist von beiden Elternteilen anteilig nach deren Einkommensverhältnissen zu decken. Sollte sich Ihr Einkommen verringern, wäre eine neue Unterhaltsberechnung vorzunehmen. Ebenso ist eine Neuberechnung vorzunehmen, wenn Ihr Sohn nicht mehr bei einem Elternteil, sondern auswärts wohnt. Hinsichtlich der Mutter Ihres Sohnes ist allerdings nur das von ihr erzielte Einkommen maßgebend, nicht die finanziellen Verhältnisse des neuen Ehemannes.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben. Bitte beachten Sie, dass diese Online-Erstberatung nicht die fundierte Beratung durch einen Anwalt ersetzen kann, da für einen genauere Auskunft alle Umstände des Einzelfalles und die schriftlichen Unterlagen geprüft werden müssten. Hierfür stehe ich Ihnen im Rahmen einer Mandatsübertragung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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